MandantenJournal 1/2020

Impressum: steuercompany steuerberatungsgesellschaft mbh D-94315 Straubing, Hans-Adlhoch-Straße 13 Tel.: (09421) 787 08 – 0 · Fax: (09421) 787 08 – 18, e-mail: info@steuercompany.com · www.steuercompany.com Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt, ohne Gewähr und können eine persönliche Beratung durch uns nicht ersetzen! Redaktion und Gestaltung: InfoMedia News & Content GmbH, www.infomedia.co.at LOHNSTEUER Fahrtenbuch ist Sache des Arbeitnehmers Entscheidet sich ein Arbeitnehmer dafür, seinen Dienstwagen individuell nach seinen betrieblich bzw. privat gefahrenen Kilometern zu versteuern, muss er ein ordnungs- gemäßes Fahrtenbuch führen. Tut er dies nicht, kann das Finanzamt auf die Pauschal- versteuerung zurückfallen. Der Arbeitgeber hat dann rückwirkend höhere Lohnsteuer­ abgaben abzuführen, kann diese jedoch anschließend von seinem Arbeitnehmer einziehen. Erhält ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch für Privatfahrten zur Verfügung gestellt, muss er für diesen geldwerten Vorteil Lohn- steuer entrichten. Gewöhnlich wird hierfür eine sog. Pauschalversteuerung angewandt, nämlich in Höhe von monatlich 1% des Brut- tolistenpreises. Alternativ kann der Vorteil eines Dienstwagens aber auch individuell nach dem Anteil der privat gefahrenen Kos- ten versteuert werden. Diese individuelle Versteuerung kann günstiger ausfallen, setzt aber voraus, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird. Jeder Arbeitneh- mer kann selbst entscheiden, welche Vari- ante er für sich wählen möchte. Entscheidet er sich für die individuelle Versteuerung, ist er für ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch selbst verantwortlich. Verrechnung mit Arbeitslohn möglich Die Verantwortung geht so weit, dass im Falle einer nachträglichen Erhöhung der Lohnsteuer diese zunächst vom Arbeitge- ber beglichen werden muss, dieser jedoch eine Verrechnung mit noch ausstehenden Lohnzahlungen vornehmen darf. So hat das Bundesarbeitsgericht im Falle eines aus- geschiedenen Betriebsleiters entschieden. Weil dieser kein ordnungsgemäßes Fahrten- buch vorgelegt hat, erkannte das Finanzamt die individuelle Versteuerung nicht an und wich auf die 1%-Regelung aus. Die damit verbundene Lohnsteuernachforderung ver- rechnete der Arbeitgeber mit dem letzten Gehalt sowie mit der noch ausstehenden Abfindung des Arbeitnehmers. Dass dieses Vorgehen vor Gericht als rechtmäßig aner- kannt wurde liegt daran, dass der Arbeit- geber keine eigene, sondern die Steuer- schuld des Arbeitnehmers beglichen hat. ■ SPAREN & INVESTMENT Vermögenswirksame Leistungen: Die unterschätzte Sparform In Deutschland haben Arbeitnehmer, Beamte, Soldaten, Richter und Auszubildende einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen (VL). Gerade nachdem im Herbst wieder das neue Ausbildungsjahr begonnen hat und viele junge Menschen ins Berufsleben gestartet sind, ist der Zeitpunkt günstig, sich mit die- ser oft unterschätzten Sparform zu befas- sen. Der Begriff VL steht für eine staatlich geförderte Sparform. In der Praxis gewähren Arbeitgeber eine VL-Leistung oft auf Basis eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinba- rung oder des Arbeitsvertrags. Es handelt sich i.d.R. um einen Betrag zwischen € 6,65 und € 40 pro Monat, welcher direkt durch den Arbeitgeber in eine vermögenswirksame Anlage eingezahlt wird. Sofern gewisse Einkommensgrenzen nicht überschritten werden, gibt es noch eine Sparzulage dazu. Diese ist allerdings auf maximal 80 Euro pro Jahr gedeckelt. Die Einkommensgrenze zur Erlangung der Sparzulage ist zudem relativ niedrig ange- setzt. Bei Ledigen gibt es die Zulage bis € 20.000 zu versteuerndem Einkommen, bei zusammen Veranlagten verdoppelt sich die Einkommensgrenze. Sparmöglichkeiten nutzen Vielleicht sind die niedrigen Einkommens- grenzen ein Grund dafür, warum viele die Sparform nicht nutzen und auf VL verzichten. Ein grober Fehler, denn VL liegen insoweit auch vor, wenn der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Sparzulage hat. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Einkommensgrenze überschritten wird. Wer seine VL in einen Aktienfonds einzahlt und 40 Jahre lang durchhält, erhält bei der geringstmöglichen Sparrate von € 6,65 pro Monat, und sofern die Kapi- talmärkte mitspielen, gut und gerne den heutigen Gegenwert eines Kleinwagens oder einer langen Weltreise. Der Zinseszinseffekt macht sich hier also besonders bemerkbar. Wer in den Genuss der maximalen VL von € 40 pro Monat gelangt, der kann sich nach seinem Erwerbsleben sogar über den heutigen Gegenwert einer Luxus-Limousine oder einer Eigentumswohnung freuen. Es lohnt sich also immer, über VL zumindest nachzudenken. Welche Anlageform für Ihre Mitarbeiter die Richtige ist, hängt letztlich von der indi- viduellen Situation und den Rendite- sowie Risikopräferenzen des einzelnen Arbeit- nehmers ab. Gemeinsam mit einem Bank- berater oder Finanzvermittler kann sich Ihr Arbeitnehmer ein für ihn passendes Konzept aussuchen.  ■ ©AndreyPopov ©H_Ko

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