MandantenJournal 1/2021

Editorial Wir beraten Sie gerne: Tel. (09421) 787 08 – 0 D-94315 Straubing Hans-Adlhoch-Straße 13 Telefon: (09421) 787 08-0 Telefax: (09421) 787 08-18 mail: info@steuercompany.com web: www.steuercompany.com Klaus Wolf Diplom-Kaufmann, Steuerberater, Geschäftsführer Das letzte Jahr war nicht einfach. Aber es gab 2020 auch Bemühungen, die Abgaben- und Steuerlast zu reduzie- ren. Das Jahressteuergesetz führt nun erstmals eine Home-Office-Pauschale ein, Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld sind steuerbefreit und für Alleinerziehende erhöht sich der Freibetrag auf € 4.000. Gute Ansätze, die der Bundestag durch einen weiteren Gesetzes-Entwurf er- gänzt. Bisher war es für Gastronomie und Handel fast unmöglich, eine Miet- minderung wegen coronabedingten Schließungen zu erreichen. Das soll sich nun ändern, wie unser Aufmacher erklärt. Auch sonst widmen wir uns wieder in- teressanten Fragen. Müssen beimVer- kauf eines Firmenautos auch Steuern für den privat genutzten Anteil bezahlt werden? Oder: Profitieren Urenkel im Erbfall von den gleichen Freibeträgen wie Enkel? Die Antworten finden Sie auf den folgenden Seiten. Wenn trotz- dem Fragen offenbleiben, rufen Sie uns gerne an! Ausgabe 1 / 2021 Wollte ein Mieter im vergangenen Jahr seine Miete mindern, weil er sein Geschäft oder sein Lokal wegen Corona nicht öffnen durfte, so sprachen sich die Gerichte meist gegen ihn aus. Nach deutschem Mietrecht kann die Miete nämlich nur dann gemindert werden, wenn ein Mangel der Mietsache selbst vorliegt. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn ein Ladenlokal wegen eines schweren Wasserschadens nicht betretbar ist. Im Falle einer behördlichen Schließung ist die Mietsache jedoch in keinem anderen Zustand als ohne Lockdown. Mit dem bis- herigen Mietrecht stößt der Mieter daher an seine Grenzen. Bundestag erleichtert Mietminderung Eine weitere Möglichkeit, um keine volle Miete zahlen zu müssen, ist die Berufung auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage. Nach diesem juristischen Konstrukt kommt eine Mietanpassung infrage, wenn es dem Mieter nicht mehr zugemutet werden kann, die Miete in voller Höhe zu bezahlen, weil sich schwerwiegende Umstände des Vertra- ges verändert haben. An dieser Begründung MIETRECHT Doch Mietminderungen wegen Corona-Schließungen? In den vergangenen Monaten wurde viel über die Frage diskutiert, wer im Falle behörd- licher Schließungen den Nachteil tragen soll: Mieter oder Vermieter? Der Bundestag hat im Dezember einen Teil zur Klärung beigetragen. Zum Leidwesen von Eigentümern von Gewerbeimmobilien und zur Erleichterung von Branchen wie Gastronomie, Hotel- lerie oder Einzelhandel.  Bundesregierung erleichtert Mietminderungen in Krisenzeiten. © Halfpoint

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