MandantenJournal 1/2021

Wir beraten Sie gerne: Tel. (09421) 787 08 – 0  setzt nun ein Gesetzesentwurf des Bundes- tags an. Er geht davon aus, dass corona- bedingte Schließungen einen Umstand darstellen, der einen Wegfall der Geschäfts- grundlage des Mietvertrags rechtfertigt. Damit wird die Miete zwar nicht automatisch gemindert, aber der Weg dorthin erleichtert. Sofern ein Vermieter aber nicht von alleine einer Minderung zustimmt, müssen Mieter weiterhin vor Gericht ziehen. Ausblick: Einen Rechtsanspruch auf eine hälftige Mietminderung hat kürzlich das Landgericht München einem Mieter zuge- standen. Das Urteil vom 5.10.2020 erging unter dem Aktenzeichen 34 O 6013/20. ■ Das Jahr 2020 brachte mit der COVID-19- Krise besondere Herausforderungen mit sich und so verwundert es nicht, dass auch das Jahressteuergesetz diese Situation berücksichtigt. So können Arbeitnehmer, die von zu Hause aus arbeiten, eine Home- Office-Pauschale als Teil des Arbeitnehmer- Pauschbetrages geltend machen. Konkret können für jeden ganzen im Home-Office gearbeiteten Tag € 5 als Werbungskosten oder Betriebsausgaben angesetzt werden, höchstens jedoch € 600 für das ganze Jahr. Ebenso sind etwaig gezahlte Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld sowie Saison-Kurzarbeitergeld bis zum 1.1.2022 von der Steuer befreit. Arbeitgeber, die ihren Beschäftigten einen Corona-Bonus bis zu € 1.500 zahlen wollen, können dies aufgrund der verlängerten Frist noch bis zum 30.6.2021 tun. Die in 2020 eingeführte einmalige Steuerbefreiung wurde nämlich bis dahin verlängert. Änderung für Alleinerziehende, Vermieter und Vereine Eine weitere Neuerung betrifft die Entlastung von Alleinerziehen- den. Ihr steuerlicher Freibetrag wurde um mehr als das Doppelte erhöht und zwar auf € 4.008. Diese Erleichterung gilt unabhän- gig von der Pandemie und daher unbefristet. Erleichtert dürften auch Wohnungseigentümer sein, die ihre Wohnung günstig vermie- ten. Unterschritt der erhobene Mietzins bisher 66 % des ortsüb- lichen Mietzinses, konnten auch die Kosten des Vermieters nur anteilig angesetzt werden. Auf- grund der weiter steigenden Mieten wurde die Grenze auf 50 % des ortsüblichen Miet- zinses gesenkt. Verlangt ein Vermieter also mehr als 50 % dieses Richtwertes, kann er seine Werbungskosten für die Wohnung uneingeschränkt absetzen. Das Jahressteu- ergesetz stärkt auch Ehrenamtliche und Ver- eine. So wurde der Übungsleiterfreibetrag von € 2.400 auf € 3.000 erhöht und die Ehrenamtspauschale von € 720 auf € 840 angehoben. Spenden sind bis zu einem Betrag von € 300 vereinfacht nachweisbar und nicht wie bisher bis € 200. Ausblick: Sprechen Sie Ihren Steuerberater an, wenn Sie Fragen zu den Neuregelungen haben oder Sie unsicher sind, ob Sie von den Erleichterungen betroffen sind. ■ EINKOMMENSTEUER Bei Verkauf muss voll versteuert werden Wird ein betriebliches Kfz zum Teil privat genutzt und später verkauft, muss der Verkaufserlös in voller Höhe versteuert werden. Eine anteilige Versteuerung nur für die betriebliche Nutzung ist nicht möglich, so der Bundesfinanzhof. Ein Freiberufler schaffte sich 2008 ein Auto an, welches er zu großen Teilen pri- vat (75 %) sowie für betriebliche Zwecke (25 %) nutzte. Wegen der beruflichen Nutzung führte er das Auto im Anlagever- mögen seines Betriebs und schrieb die Kosten dort über eine Nutzungsdauer von 5 Jahren ab. 2013 war das Auto auf diese Weise vollständig abgeschrieben. Für den Kauf eines neuen Pkw wurde der alte Pkw in Zahlung gegeben. Der durch die Inzahlungnahme erzielte Betrag wurde in der Einkommensteuer als Einnahme hinzugerechnet. Der Freiberufler meinte jedoch, dass der Veräußerungserlös nur in Höhe der betrieblichen Nutzung (25 %) zu versteuern und ansonsten privat sei. Denn die private Nutzung sei während der letzten fünf Jahre bereits über die sog. Nutzungsentnahme versteuert worden. In diesem Zeitraum rechnete er die Selbst- kosten seiner privaten Fahrten nämlich seinen Einnahmen hinzu, sodass er diese ebenfalls versteuerte (Nutzungsent- nahme). Das Finanzamt rechnete jedoch den gesamten Verkaufspreis des alten Kfz zu den Einnahmen des Steuerpflich- tigen. Dagegen klagte der Mann zunächst vor dem Finanzgericht, später vor dem Bundesfinanzhof (BFH). Veräußerung unabhängig von Privatnutzung Der BFH sah die Lage jedoch eindeutig. Die Privatnutzung eines im Betriebsver- mögen gehaltenen Pkw ist gänzlich unab- hängig von einer späteren Veräußerung dieses Pkw. Aus diesem Grund sei auch die Versteuerung der beiden Sachverhalte unabhängig voneinander zu betrachten. Fazit: Die Versteuerung von Kfz beschäf- tigt die Gerichte immer wieder. Sprechen Sie uns an, wenn Sie hierzu Fragen ha- ben. ■ STEUERN ALLGEMEIN Jahressteuergesetz 2020 Die Bundesregierung hat Ende Dezember das Jahressteuergesetz 2020 beschlossen. Einige der Neuerungen, die für Sie relevant sein können, haben wir in diesem Artikel für Sie zusammengefasst. © Jelena

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