MandantenJournal 1/2021

Impressum: steuercompany steuerberatungsgesellschaft mbh D-94315 Straubing, Hans-Adlhoch-Straße 13 Tel.: (09421) 787 08 – 0 · Fax: (09421) 787 08 – 18, e-mail: info@steuercompany.com · www.steuercompany.com Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt, ohne Gewähr und können eine persönliche Beratung durch uns nicht ersetzen! Redaktion und Gestaltung: InfoMedia News & Content GmbH, www.infomedia.co.at EINKOMMENSTEUER Doppelte Haushaltsführung: In elterlicher Wohnung nur bedingt Behalten Kinder trotz eigener Wohnung am Arbeitsort einen Wohnsitz bei den Eltern, kann der finanzielle Mehraufwand eventuell steuermindernd als doppelte Haushalts- führung geltend gemacht werden. Die dadurch mögliche Steuerersparnis ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen realisierbar. Das Finanzgericht Münster verneinte kürzlich einer Tochter dieses Modell. EINKOMMENSTEUER Übernahme von Strafzetteln des Arbeitnehmers Zahlt ein Arbeitgeber einen Strafzettel, der an ihn als Halter adressiert ist, so begleicht er eine eigene Schuld. Die Kosten sind in diesem Fall nicht als Teil des Arbeitslohns anzusehen. In der Folge muss der Arbeitgeber auch keine Lohnsteuer auf die Summe zahlen. Dies entschied kürzlich der Bundes­ finanzhof. Ein Arbeitgeber betreibt einen Paketzu- stelldienst in ganz Deutschland. Seine Mitarbeiter liefern Pakete direkt vor die Haustüre und parken hierfür auch im Hal- teverbot und in Fußgängerzonen. Sofern der Fahrer hierfür keine Sondergenehmi- gung vorweisen kann, nimmt das Unter- nehmen Strafzettel für Falschparken in Kauf. Bekommt die Zentrale die Strafzettel als Halter zugestellt, begleicht sie diese, ohne sie an den Fahrer weiterzuleiten. Das Finanzamt verlangte über die Summe der übernommenen Strafzettel die Abfüh- rung von Lohnsteuer. Die Begründung: Zu den Einkünften zählen neben Gehältern und Löhnen auch andere Vorteile, die für die Beschäftigung gewährt werden. Auf diese Vorteile sei ebenfalls Lohnsteuer abzuführen. Halter beglich eigene Schuld Das Paketunternehmen wollte keine Lohnsteuer für die übernommenen Buß- gelder zahlen und klagte dagegen vor dem Finanzgericht. Dieses gab dem Unterneh- men Recht. Durch die Zahlung eines Ver- warnungsgeldes begleicht der Arbeitgeber eine eigene Schuld. Denn durch die ange- botene Zahlung des Verwarnungsgeldes innerhalb einer Woche wird die Angabe des Fahrernamens hinfällig und die Ord- nungswidrigkeit ist vom Tisch. Fazit: Der Fall ist jedoch noch nicht end- gültig entschieden. Im zweiten Rechts- gang hat das FG noch zu prüfen, ob den Fahrern, die einen Parkverstoß begangen hatten, nicht dadurch ein geldwerter Vor- teil und damit Arbeitslohn zugeflossen ist, weil die Klägerin ihnen gegenüber einen Regressanspruch hatte. ■ Eine Tochter mietete nach Beendigung ihrer Ausbildung eine Wohnung an ihrem Arbeits- ort. Sie meldete sich dort mit Zweitwohnsitz an und behielt die elterliche Wohnung als Hauptwohnsitz. In ihrer Einkommensteu- ererklärung machte sie Kosten in Höhe von rund € 9.000 als Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt erkannte die doppelte Haus- haltsführung aber nicht an und ließ die angegebenen Kosten im Einkommensteu- erbescheid unberücksichtigt. Es begrün- dete das Vorgehen damit, dass die Tochter in der elterlichen Wohnung keinen eigenen Hausstand betreibe. Eigener Hausstand entscheidend Von einem eigenen Hausstand ist nicht aus- zugehen, wenn ein Arbeitnehmer in einen anderen Hausstand eingegliedert ist. Dies ist jedoch insbesondere bei jungen Erwach- senen oft der Fall, wenn sie weiterhin ein Zimmer bei den Eltern bewohnen. Selbst eine Kostenbeteiligung ändert nichts daran, dass eine doppelte Haushaltsführung nur dann möglich ist, wenn die elterliche Woh- nung als eigener Hausstand des Kindes anzusehen ist. Anders ist dies erst bei älteren und finanziell selbstständigen Kin- dern, die mit ihren Eltern in einem gemein- samen Haushalt leben. In diesem Fall wird vermutet, dass die erwachsenen Kinder die Führung des Haushalts so maßgeblich mit- bestimmen, dass der Hausstand als eige- ner angesehen wird. Es kommt in diesen Fällen auch nicht darauf an, dass das Kind eine abgeschlossene Wohneinheit für sich bewohnt. Fazit: Hintergrund der strengen Handha- bung ist der allgemeine Grundsatz, wonach Kosten nur dann als Werbungskosten die Steuer mindern, wenn sie zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen. Ausgaben, die für private Zwecke wie Urlaube, Heimatbesuche etc. aufgewen- det werden, sind steuerlich jedoch unbe- achtlich. ■ Höhere Entfernungs­ pauschale für alle Pendler Eine Neuerung ab 2021 betrifft die Kilometer-Pauschalen, die für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angewendet werden können. Statt bis- her € 0,30 pro km, können nun ab dem 21. gefahrenen Kilometer € 0,35 pro km berücksichtigt werden. © contrastwerkstatt

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