MandantenJournal Ausgabe 2-2020

Wir beraten Sie gerne: Tel. (09421) 787 08 – 0 Soforthilfe von Bund und Ländern Das Soforthilfe-Programm des Bundes richtet sich an kleine Betriebe, Selbst- ständige und Freiberufler und ermöglicht nicht rückzahlbare Zuschüsse. Die Höhe der Zuschüsse richtet sich nach der Anzahl der beschäftigten Personen. Betriebe mit bis zu fünf Beschäftigten können einma- lig maximal € 9.000 erhalten. Bei einer Beschäftigtenanzahl bis zu 10 Personen werden maximal € 15.000 gewährt. Die Zuschüsse können über drei Monate bezogen werden. Ansprechpartner für das Soforthilfe-Programm des Bundes sind die Landesregierungen. Es lohnt sich zu prüfen, ob das eigene Bundesland noch zusätzli- che Hilfsprogramme anbietet, da mehrere Soforthilfe-Programme kombiniert werden können. KfW-Kredit – reduzierte Risikoprüfung Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) stellt zur Abfederung finanzieller Engpässe durch die Corona-Pandemie spezielle Hilfs- kredite bereit. Unternehmen jeder Größe profitieren nun von verbesserten Konditio- nen und vereinfachten Ver- fahren. Hervorzuheben ist besonders, dass die KfW ihre bisherigen Mindestanforde- rungen für die Kreditwürdig- keit deutlich reduziert hat. Möglich wird dies durch eine Garantie der Bundesregie- rung, die in ihrem Volumen auf insgesamt € 822 Mrd. erhöht wurde. Die Garantie bedeutet konkret, dass die KfW den größten Teil der Haf- tung, genauer gesagt 80 bis 90 %, über- nimmt, da sie ihrerseits durch den Bund abgesichert wird. Mittelständische Betriebe Für mittelständische Betriebe mit mehr als 10 Mitarbeitern wurde im April nachgebes- sert, dass die KfW sogar eine Garantie von 100 % übernimmt. Hier entfällt eine Risiko- prüfung durch die Bank, das soll das Ver- gabeverfahren enorm beschleunigen. Der Kredit ist auf 3 Monatsumsätze des Jahres 2019 beschränkt. Es gilt eine Obergrenze von € 500.000 bei Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten und € 800.000 bei grö- ßeren Betrieben. Durch dieses Konstrukt können Banken, Sparkassen und andere Finanzierungspartner Kredite viel leichter vergeben. Ausblick: Egal ob Sie über einen Antrag über Soforthilfe oder einen KfW-Kredit für Ihr Unternehmen nachdenken, wir beraten Sie gerne zu Ihren Möglichkeiten. ■  Milliarden-Schutzschild Gesunde Unternehmen, die durch das Virus Umsatzrückgänge verkraften müssen, sol- len verstärkt mit Finanzmitteln, z.B. über günstige Kredite, ausgestattet werden. Näheres zu den einzelnen Krediten, wie den KfW-Unternehmerkredit, erfahren Sie in dieser Ausgabe. Stärkung des Zusammenhalts Zuletzt soll der europäische Zusammenhalt auch mit europäisch verzahnten Maßnah- men gestärkt werden. Ausblick: Von welchen Maßnahmen Sie wie profitieren können, stellen wir Ihnen in die- ser Ausgabe vor.  ■ ©AnimafloraPicsStock CORONA-HILFEN Erleichterter Bezug von Kurzarbeitergeld Betriebe, die aufgrund des Corona- Virus Arbeitszeiten reduzieren müssen, können vereinfacht Kurzarbeitergeld bei der für sie zuständigen Agentur für Arbeit beantragen. Im Unterschied zum bisherigen Antragsverfahren wurden die Hürden zur Bewilligung im Zuge der Covid-19-Gesetzgebung heruntergesetzt. War bisher für die Beantragung von Kurzarbeitergeld erforderlich, dass min- destens ein Drittel der Belegschaft oder einer Betriebsabteilung vom Arbeitsaus- fall betroffen ist, genügt nun schon ein Anteil von 10 %. Die Möglichkeit, Kurzar- beitergeld zu beantragen, besteht bereits ab einem angestellten Arbeitnehmer im Betrieb. Geld von den Arbeitsagentu- ren gibt es dann, wenn sich in Folge der reduzierten Tätigkeit das Entgelt des/der betroffenen Beschäftigten ummindestens 10 % verringert. Ist dies der Fall, können Unternehmen den Antrag auf Kurzarbeiter- geld mittels eines von den Arbeitsagentu- ren bereitgestellten Formulars stellen. Ein weiteres Formular dient dazu, den Arbeits- ausfall anzuzeigen. Letztere Anzeige muss noch in demMonat eingehen, in welchem die Kurzarbeit beginnt. Was sonst noch zu beachten ist Betriebe, die eine Vereinbarung zu Arbeitszeitschwankungen getroffen haben, müssen diese nicht nutzen. Es müssen keine negativen Arbeitszeit- konten aufgebaut werden. Urlaub und Überstunden bis 31.12.2019 müssen aber vorher abgebaut sein. Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist aktuell für einen Zeitraum von maximal 12 Monaten mög- lich. Kurzarbeit kann auch für Leiharbeit- nehmer/innen beantragt werden. Diese haben ebenfalls Anspruch auf Kurzar- beitergeld. Für den Arbeitsausfall aller Beschäftigten gilt: Die Sozialversiche- rungsbeiträge, die zunächst auch auf die ausgefallenen Arbeitsstunden anfallen, werden zu 100 % erstattet. Ausblick: Bei Fragen rund um die Bean- tragung von Kurzarbeit steht Ihnen unser Team sehr gerne zur Verfügung. ■ CORONA-HILFEN So bleiben Unternehmen liquide Die von der Bundesregierung beschlossenen Maßnahmen sind eine große Hilfe für viele Unternehmen, die aktuell in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Neben Geldern über die Soforthilfe können Unternehmen jeder Größe von einem leichteren Zugang zu KfW-Krediten profitieren.

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