MandantenJournal Ausgabe 2-2020

Impressum: steuercompany steuerberatungsgesellschaft mbh D-94315 Straubing, Hans-Adlhoch-Straße 13 Tel.: (09421) 787 08 – 0 · Fax: (09421) 787 08 – 18, e-mail: info@steuercompany.com · www.steuercompany.com Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt, ohne Gewähr und können eine persönliche Beratung durch uns nicht ersetzen! Redaktion und Gestaltung: InfoMedia News & Content GmbH, www.infomedia.co.at Bisher erhielten die sog. Grundsicherung Personen, die nicht in der Lage waren, selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Dies betrifft insbesondere Langzeitarbeits- lose. Voraussetzung für den Bezug ist, dass die Person über 15 Jahre alt, grundsätzlich erwerbsfähig ist und kein erhebliches Ver- mögen vorweisen kann, mit dem sie ihren Lebensunterhalt sichern kann. In Zeiten von Corona wird der Bezug von Grundsicherung auch für Personen ermöglicht, die infolge der Pandemie um ihre finanzielle Existenz fürchten, weil sie von Kurzarbeit betroffen sind oder Aufträge wegfallen. Unbürokratische und schnelle Zahlung Von einem leichteren Zugang zur Grundsi- cherung kann deshalb gesprochen werden, da die Leistung aktuell ohne Bedürftigkeits- prüfung ausgezahlt wird. Dies bedeutet: Wer bereits Leistungen der Grundsicherung erhält, muss für die Folgemonate keinen Antrag auf Fortführung stellen. Die Leistung wird automatisch weitergezahlt. Wer für den Zeitraum zwischen 1.3.2020 und 30.6.2020 erstmals einen Antrag stellt, profitiert eben- falls von der neuen Gesetzeslage. Er darf sein Erspartes in den ersten sechs Bezugs- monaten behalten und muss dieses nicht für die Sicherung seines Lebensunterhalts in der Corona-Pandemie verwenden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Vermögen nach eigenen Angaben beträchtlich ist. Hin- tergrund der Neuerung ist, dass die Gelder durch die vorläufige Bewilligung bzw. auto- matische Verlängerung schnell und unbüro- kratisch ausgezahlt werden können. Grundsicherung auch für Selbstständige Auch Selbstständige und Freiberufler kön- nen vom leichteren Zugang zur Grundsi- cherung profitieren. Ziel der zusätzlich bereitgestellten Gelder ist unter anderem, Einzelunternehmern unter die Arme zu grei- fen, die aufgrund der Corona-Pandemie mit Verdienstausfällen kämpfen müssen. Fazit: Der Gesetzgeber hat den Zugang zur sozialen Sicherung in Zeiten von Corona vereinfacht. Auskunft über die neue Grund- sicherung gibt die Agentur für Arbeit, bei der auch der Antrag gestellt werden kann. ■ CORONA-HILFEN Zugang zu Grundsicherung wird einfacher Die auch als Arbeitslosengeld II bekannte Leistung der Arbeitsagenturen, auch genannt Grundsicherung, wird in Zeiten von Corona jeder Person gewährt, die nicht in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt selbst sicherzustellen. Auch Selbstständige, die unter einem Auftragseinbruch leiden, können die Leistung beantragen. CORONA-HILFEN Insolvenzanträge ausgesetzt Die Bundesregierung hat die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags bis zum 30.9.2020 ausgesetzt. Damit sollen Unternehmen mehr Zeit erhalten, um staatliche Hilfen zu beantragen oder Sanierungsbemühungen voranzutreiben. Die Insolvenzantragspflicht wird rück- wirkend zum 1.3.2020 vorübergehend ausgesetzt. So soll verhindert werden, dass die Hilfe für einige Unternehmen zu spät kommt. Die Insolvenzantragspflicht wird jedoch nur für Unternehmen aus- gesetzt, bei denen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Folgen der Corona-Pandemie beruht; nicht für jene, die bereits vorher in Schwierigkeiten waren. Ebenso gilt die Aussetzung nur, wenn Aussichten bestehen, die aktuelle Zahlungsunfähigkeit wieder zu beseiti- gen. Beide Kriterien werden jedoch ver- mutet, sofern die Zahlungsunfähigkeit nicht bereits am 31.12.2019 bestand. Sanierung soll erleichtert werden Mit diesem Entgegenkommen gehen wei- tere Erleichterungen einher. So haften Geschäftsleiter während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur einge- schränkt für Zahlungen, die sie nach Ein- tritt der Insolvenzreife vornehmen. Zudem werden Kredite, die betroffenen Unterneh- men während der Aussetzung der Insol- venzantragspflicht gewährt werden, nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzver- schleppung gewertet. Die Regelung dient schließlich gerade dazu, finanziell ange- schlagenen Unternehmen Finanzierungs- und Sanierungsbemühungen zu ermögli- chen. DesWeiteren sind auch Leistungen an Vertragspartner in der Zeit der Übergangs- regelung nur eingeschränkt anfechtbar. Mit der ausgesetzten Frist geht auch eine Ände- rung für die Gläubiger des Unternehmens einher. Diese können nicht wie sonst das Insolvenzverfahren durch einen Insolvenz­ antrag erzwingen. Diese Möglichkeit wird ebenfalls für drei Monate eingeschränkt. Fazit: Durch die Gesetzesänderung sollen mehr Unternehmen die durch die Corona- Pandemie ausgelöste Krise bewältigen können. ■ Hinweis zur Aktualität Wir bemühen uns stets, Sie mit aktuel- len Informationen zu versorgen. Durch die zeitliche Verzögerung zwischen Verfassen der Artikel und Druck weisen wir darauf hin, dass sich die Angaben in dieser Ausgabe auf den Stand vor Drucklegung beziehen. ©BjörnWylezich

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