MandantenJournal 2/2022

Wir beraten Sie gerne: Tel. (09421) 787 08 – 0 Gebäudes abhängt (enthalten im Bewertungsgesetz), ergibt sich der Barwert des Reinertrags als Ertragswert des Gebäudes. Der ermittelte Grundsteuerwert wird sodann mit der sogenannten Steuermesszahl (zwischen 0,31 Promille und 0,34 Promille) multipliziert, das Ergebnis ist der sogenannte Steuermessbetrag. Wendet man darauf dann den individuellen Hebesatz der Gemeinde an, kommt man zur neuen Höhe der Grundsteuer. Ländermodelle Abweichend davon haben sieben Bundesländer andere Verfahren entwickelt, das sind Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Saarland und Sachsen. Fazit: Die Erklärung ist grundsätzlich elektronisch abzugeben. Das soll aber erst ab 1.7.2022 möglich sein. Abgabeschluss ist dann der 31.10.2022. Wir als Ihr Steuerberater helfen Ihnen gerne dabei. ■ MIETRECHT Schätzung von Heizkosten Der Wärmemengenzähler in einer Mietwohnung war defekt, auch ein im Austausch installierter Ersatzzähler ermittelte keine ordnungsgemäßen Werte. Deshalb kam es zwischen dem Mieter einer Dachgeschosswohnung in Mainz und dem Eigentümer zum Streit. Der Eigentümer forderte eine Nachzahlung an Nebenkosten. Den Wärmeverbrauch des Mieters schätzte der Vermieter anhand des Verbrauchs anderer, teilweise in demselben Haus, teilweise in anderen Häusern einesWohnkomplexes gelegener Dachgeschosswohnungen. Der Fall ging bis vor den Bundesgerichtshof. Die Richter lehnten die Nachforderung des Eigentümers ab. Nach der Heizkostenverordnung ist der Gebäudeeigentümer zwar berechtigt, bei Geräteausfall oder aus anderen zwingenden Gründen den Wärme- oder Warmwasserverbrauch auf der Grundlage des Verbrauchs vergleichbarer anderer Räume oder des Durchschnittsverbrauchs des Gebäudes zu ermitteln. Als vergleichbare andere Räume können aber nur Räumlichkeiten betrachtet werden, die in demselben Gebäude gelegen sind. Bei Räumen in anderen Gebäuden hat der Mieter keine Kenntnis über deren Bausubstanz. Der Mieter kann sich zur Feststellung einer Vergleichbarkeit nicht ein zumindest grobes Bild verschaffen, deshalb sei ihm das Kostenrisiko nicht zumutbar. Nach der Heizkostenverordnung sind Heizkosten im Interesse eines sparsamen Umgangs mit Energie grundsätzlich nach dem konkreten Verbrauch der einzelnen Nutzer zu verteilen. Da jedoch beim Einsatz derartiger technischer Geräte Fehler nicht vollständig auszuschließen sind, sieht die Verordnung verschiedene Ersatzverfahren vor. Der anteilige Verbrauch ist dann entweder durch eine Vergleichsberechnung mit einem früheren Abrechnungszeitraum oder mit einer Vergleichsberechnung vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen Abrechnungszeitraum oder mit dem Durchschnittsverbrauch des jeweiligen Gebäudes zu ermitteln. Die Heranziehung von Wohnungen in anderen Gebäuden ergibt keine ordnungsgemäße Ersatzberechnung. ■ EINKOMMENSTEUER Reisekosten: Trennung von beruflich und privat entscheidend Warum die Finanzverwaltung die Kosten einer Israelreise, an welcher ausschließlich ReligionslehrerInnen als homogene Gruppe teilnahmen, nicht anerkannte, obwohl die Reise vom zuständigen Bistum organisiert worden war. Eine Religionslehrerin unternahm ausschließlich mit KollegInnen eine achttägige Israelreise. Das Finanzamt erkannte nicht mal einen Teil der Kosten als Werbungskosten an. Der Fall ging bis vor das Finanzgericht, das aber bei der harten Beurteilung blieb. Nach Auffassung der Richter weise der Aufenthalt in Israel zwar aufgrund des homogenen Teilnehmerkreises und vieler weiterer Elemente eine berufliche Veranlassung für einen Religionslehrer auf. Weil allerdings die besuchten historischen Orte, Museen und Ausgrabungen alle auch touristisch interessant seien, wurde trotzdem nichts zum Abzug zugelassen. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie müssen durch die Einkünfteerzielung veranlasst sein. Das ist der Fall, wenn die Aufwendungen mit den Einkünften objektiv zusammenhängen und ihnen subjektiv zu dienen bestimmt sind. Maßgebend hierfür sind die Gründe, aus denen der Steuerpflichtige die Reise unternimmt. Die Gründe bilden also das auslösende Moment, das den Steuerpflichtigen bewogen hat, die Reisekosten zu tragen. Enthält eine Reise abgrenzbare berufliche Teile, so ist der beruflich veranlasste Teil zum Abzug zuzulassen, wobei dieser Anteil zu schätzen ist. Greifen dagegen die beruflichen und privaten Gründe so ineinander, dass eine Trennung nicht möglich ist, fehlt es also an objektivierbaren Kriterien für die Aufteilung, so kommt ein Abzug der Aufwendungen insgesamt nicht in Betracht. Das Gericht verkannte nicht, dass die Reise für den Beruf der Klägerin förderlich war. Das Gericht störte sich aber daran, dass nahezu ausschließlich Ziele besucht wurden, die von allgemein touristischen und kulturellem Interesse sind und typischerweise von privaten Israeltouristen besucht werden. Negativ gewürdigt wurde, dass der Arbeitgeber sich weder an den Kosten beteiligt noch eine Freistellung vom Unterricht gewährt hat. Fazit: Entscheidend war, dass die beruflichen und privaten Beiträge nicht nach objektiven Kriterien trennbar waren. Da kein Ziel bzw. kein Programmpunkt eindeutig ausschließlich dem beruflichen oder privaten Bereich zugeordnet werden kann, ist eine Abgrenzung nach Zeitanteilen ausgeschlossen. ■ © vladteodor

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