MandantenJournal 3/2019

Editorial Wir beraten Sie gerne: Tel. (09421) 787 08 – 0 D-94315 Straubing Hans-Adlhoch-Straße 13 Telefon: (09421) 787 08-0 Telefax: (09421) 787 08-18 mail: info@stb-gws.eu web: www.stb-gws.eu 1 Klaus Wolf Diplom-Kaufmann, Steuerberater, Geschäftsführer Die Kosten fürs Wohnen sind hoch wie nie. Viele Eigentümer bieten Woh- nungen deshalb Gästen auf Portalen wie Airbnb an. Doch was, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) in einem Mehrparteienhaus beschließt, das zu verbieten? Ist ein solcher Beschluss wirksam? Wenn Sie wissen möchten, wie der Bundesge- richtshof diese brisante Frage beant- wortet hat, lesen Sie den Artikel dazu gleich auf dieser Seite. Auch Umblättern lohnt sich. Wir haben einen Schwerpunkt zum Thema Erb- recht zusammengestellt. Besonders lesenswert ist der Fall dreier Schwes- tern, die sich die Möglichkeit erkämpf- ten, ausgesetzte Steuerschulden in Millionenhöhe steuermindernd in ihrer Erbschaftsteuererklärung geltend zu machen. Außerdem gibt es wieder viele wert- volle Informationen zu Miet-, Einkom- mens- und Arbeitsrecht. Dieses Journal zu lesen, lohnt sich also. Rufen Sie uns gerne an, wenn Sie zu einem der Arti- kel mehr wissen möchten! Ausgabe 3 / 2019 Mehrere Mitglieder einer Wohnungseigentü- mergemeinschaft (WEG) störten sich daran, dass eine Eigentümerin ihre Wohnung wie- derholt an kurzfristige Gäste vermietete. Zwar sah die Teilungserklärung der WEG vor, dass vorübergehende oder wechselnde Vermietungen von Wohnungen (z.B. an Feriengäste) gestattet sind. Die dauerhafte Vermietung an wechselnde Feriengäste war der Mehrheit der übrigen Eigentümer jedoch ein Dorn im Auge. Sie fassten des- halb einen Beschluss zur Änderung der Tei- lungserklärung, der mit der erforderlichen Dreiviertel-Mehrheit angenommen wurde. Gegen diesen Beschluss wandte sich die Eigentümerin an das Gericht. Wohnnutzung umfasst auch Recht zur Vermietung Bereits das Berufungsgericht urteilte, dass der Beschluss der WEG unwirksam sei. Diese Einschätzung wurde nun auch durch den BGH bestätigt. Zur Begründung führte das oberste Zivilgericht aus, dass die Eigen- tümerin durch das Verbot der Kurzzeitver- mietung in ihren Grundrechten verletzt wird. Bei einer eigenen Wohnung umfasst die zulässige Nutzung auch die Vermietung an wechselnde Feriengäste. Die Freiheit einer Wohnungseigentümerin, mit ihrer Wohnung so zu verfahren, wie sie es wünscht, darf nicht gegen ihren Willen eingeschränkt wer- den. So wäre es im Umkehrschluss eben- WOHNUNGSEIGENTUMSRECHT Airbnb-Verbot unzulässig Der Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft, Vermietungen über Airbnb oder ähnliche Vermarktungsformen im Haus zu verbieten, ist unwirksam, wenn er gegen den Willen der betroffenen Miteigentümerin gefällt wurde. Zu diesem Schluss kam ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH). ©GutesaMilos  Eigentümer dürfen selbst entscheiden, wie lange und wie oft sie ihre Wohnung vermieten.

RkJQdWJsaXNoZXIy OTQ2NzI=