MandantenJournal 3/2020

Editorial Wir beraten Sie gerne: Tel. (09421) 787 08 – 0 D-94315 Straubing Hans-Adlhoch-Straße 13 Telefon: (09421) 787 08-0 Telefax: (09421) 787 08-18 mail: info@steuercompany.com web: www.steuercompany.com Harald Straubinger Steuerberater, Geschäftsführer Die Herausforderungen im Frühjahr haben einige wichtige Erleichterungen gebracht. Noch bis Ende Dezember gel- ten niedrigere Mehrwertsteuersätze. Doch die Neuregelung birgt die Gefahr von Fehlern. Was ist mit dem Vorsteu- erabzug, wenn eine Rechnung mit der alten Mehrwertsteuer eingeht? Und welche Verträge müssen jetzt ange- passt werden? Unsere Titelgeschichte beantwortet diese Fragen und beleuch- tet die wichtigsten Sonderfälle. Die übrigen Artikel geben einen nicht minder interessanten Einblick ins Steu- errecht. Etwa, wenn es um die Frage geht, ab wann selbst genutztes Eigen- tum steuerfrei veräußert werden kann. Oder was Arbeitgeber bei der Arbeit im Homeoffice beachten müssen. Wir würden uns freuen, wenn auch Sie in diesem Journal viele relevante Infor- mationen für sich finden. Vielleicht sprechen wir schon bald darüber, wel- chen Beitrag wir leisten können, damit die beiden letzten Quartale positiv ver- laufen. Ausgabe 3 / 2020 Für die Entstehung der Steuer ist maßgebend, wann der Umsatz ausgeführt worden ist. ǜ Lieferungen gelten dann als ausgeführt, wenn der Empfänger dieVerfügungsmacht über den Gegenstand erworben hat. ǜ Sonstige Leistungen (z.B. Beratungen) sind im Zeitpunkt ihrer Vollendung aus- geführt. ǜ Bauleistungen sind mit Abnahme durch den Erwerber ausgeführt. ǜ Eine Teilleistung gilt als ausgeführt, wenn es sich um eine wirtschaftlich sinn- voll abgrenzbare Leistung handelt, dies so vereinbart wurde und diese gesondert abgenommen und abgerechnet wird. ǜ Dauerleistungen (Jahreskarten, War- tungsverträge) gelten unabhängig vom Zahlungszeitpunkt erst am Ende der Laufzeit als ausgeführt. Was tun bei unrichtig ausgewiesener Umsatzsteuer? Stellt ein Unternehmer eine Rechnung noch mit demaltenSteuersatz, erbringt er aber die Leistung zwischen dem01.07. und 31.12., hat er zu viel Umsatzsteuer ausgewiesen. Solan- ge er die Rechnung nicht berichtigt, schuldet er die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer. Der Empfänger kann nach Ablauf einer Schon- frist bis 31.07. eine unrichtig zu hoch ausge- wieseneSteuer nicht alsVorsteuer abziehen. UMSATZSTEUER Umsatzsteuer temporär gesenkt Die Regierung hat am 03.06.2020 verkündet, temporär vom 01.07. bis 31.12.2020 den Regelsteuersatz von 19 % auf 16 % und den ermäßigten Steuersatz von 7 % auf 5 % abzusenken. Das sollten Sie beachten: ©Zerbor  Wer mit der niedrigeren Umsatzsteuer Geld sparen möchte, sollte die neuen Regeln genau beachten.

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