MandantenJournal 3/2021

Wir beraten Sie gerne: Tel. (09421) 787 08 – 0  Summe der voraussichtlich steuerfrei blei- benden Rentenzuflüsse niedriger ist als die Summe der aus versteuertem Einkommen erbrachten Altersvorsorgeaufwendungen. Dafür ist der im Renteneintrittsalter gel- tende jährliche steuerfreie Betrag mit der zu erwartenden durchschnittlichen statis- tischen Lebenserwartung zu multiplizieren. Zu vergleichen ist er mit der Summe der in der Vergangenheit nicht absetzbaren, also aus versteuertem Einkommen erbrachten Vorsorgebeiträge. Ausblick: Der Nachweis einer Ungleich- behandlung wird umso eher gelingen, je später der Renteneintritt ist, bei Männern mit niedrigerer Lebenserwartung eher als bei Frauen und bei Selbstständigen eher als bei Angestellten. Nachweisen muss das derzeit aber jeder für sich selbst. ■ Renten­ beginn nicht absetzbarer Teil von Renten­ beiträgen steuerfreier Teil von Renten­ bezügen 2005 40 50 2006 38 48 2007 36 46 2020 10 20 2021 8 19 2022 6 18 2023 4 17 2024 2 16 2025 0 15 2037 0 3 2038 0 2 2039 0 1 2040 0 0 EINKOMMENSTEUER Dienstreisen: Keine Kilometer­ sätze bei Reisen mit der Bahn Bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln können als Reisekosten lediglich die tatsächlichen Fahrtkosten abgezogen werden. Ein Betriebsprüfer war für das Bundeszen- tralamt für Steuern tätig. Zu den zu prüfen- den Unternehmen fuhr er jeweils zu Beginn der Woche per Bahn bzw. S-Bahn und kehrte am Ende der Woche zurück. Der Arbeitge- ber erstattete ihm die tatsächlich entstan- denen Fahrtkosten. Er selbst machte im Rahmen seiner Einkommensteuerklärung die wöchentlich zurückgelegte Strecke mit den pauschalen Kilometersätzen als Rei- sekosten geltend. Von den so ermittelten Reisekosten in Höhe von € 4.536 zog er die vom Arbeitgeber erstatteten tatsächlichen Reisekosten in Höhe von € 1.706 ab. Das Finanzamt erkannte die pauschal geltend gemachten Fahrtkosten nicht an. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren vor dem Finanzgericht eingelegte Klage wurde zurückgewiesen. Vereinfachungsregel gilt nicht Der Steuerpflichtige ging bis vor den Bun- desfinanzhof. Nach den Richtern sind Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Dienstreisen in ihrer tatsächlichen Höhe als Werbungskosten anzusetzen. Statt der tatsächlich entstandenen Reisekosten kön- nen auch Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, welche für das jeweilige Bundesreisekostengesetz anzuwenden sind. Dieses sieht für PKWs einen pauschalen Kilometersatz in Höhe von € 0,30 pro Kilometer vor. Hier ist der Ansatz der pauschalen Sätze nicht möglich, da die Reisen mit Bahn und S-Bahn vorge- nommen wurden. Der Ansatz der pauscha- len Kilometersätze soll lediglich der Verein- fachung der Ermittlung der Reisekosten bei Fahrten mit Kraftfahrzeugen dienen, damit nicht für jede einzelne Fahrt die Kosten für Benzin, Verschleiß etc. ermittelt werden müssen. ■ ARBEITSRECHT Kündigung: Wenn Fristen nicht ein­ gehalten werden Das Landesarbeitsgericht Köln hatte über die Begründetheit und die Höhe eines Schadensersatzes zu urteilen, weil eine Arbeitnehmerin Kündigungs­ fristen nicht eingehalten hatte. Eine Kinder- und Jugendlichenpsychothe- rapeutin war bei einem Arbeitgeber be- schäftigt. Wegen einer Fortbildung bat sie den Arbeitgeber um eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum Ablauf des 30.6.2019. Der Arbeitgeber bestätigte die Beendigung des Arbeits- verhältnisses, allerdings unter Hinweis auf die vereinbarte Kündigungsfrist von sechs Monaten. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass die Arbeitnehmerin bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ihren arbeitsvertraglichen Pflichten nachkom- men müsse. Die Arbeitnehmerin erschien am 1.7.2019 nicht mehr zur Arbeit. Der Ar- beitgeber kürzte die restlichen Gehaltsan- sprüche und rechnete Schadensersatz- ansprüche dagegen. Das ließ sich die Arbeitnehmerin nicht gefallen und reichte Klage ein. Der Fall ging bis vor das Landes- arbeitsgericht. Der Arbeitgeber meinte, ihm stehe ein Schadensersatzanspruch zu und zwar in Höhe des ausgefallenen Umsatzes. Im Grunde berechtigt, Berechnung aber falsch Das Gericht stellte fest, dass seitens der Klägerin pflichtwidriges Handeln vorliegt, weil sie die Kündigungsfrist von einem halben Jahr nicht eingehalten hatte. Hinsichtlich der Höhe der Schadensbe- rechnung sei aber auf den entfallenen Gewinn bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge abzustellen. Dem steht die Scha- denminderungspflicht entgegen und da- bei die Pflicht, für Vertretungskräfte ab dem 1.7.2019 zu sorgen. Die Klägerin hat- te nämlich unwidersprochen vorgetragen, der Arbeitgeber habe Übergabegespräche mit einer neu eingestellten Mitarbeiterin geführt. Dies lässt darauf schließen, dass diese auch einige Behandlungsfälle über- nommen hatte. Das hätte bei der Berech- nung der Schadenshöhe berücksichtigt werden müssen. ■ © goodluz

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