MandantenJournal 3/2021

Impressum: steuercompany steuerberatungsgesellschaft mbh D-94315 Straubing, Hans-Adlhoch-Straße 13 Tel.: (09421) 787 08 – 0 · Fax: (09421) 787 08 – 18, e-mail: info@steuercompany.com · www.steuercompany.com Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt, ohne Gewähr und können eine persönliche Beratung durch uns nicht ersetzen! Redaktion und Gestaltung: InfoMedia News & Content GmbH, www.infomedia.co.at KURIOS Liebhaberei? Umsatzsteuer trotz Verlusten Eine Steuerpflichtige züchtete Hunde, machte dabei aber jahrelang Verluste. Aus diesem Grund meinte sie, dass sie für die Verkäufe der Hunde keine Umsatzsteuer zu entrichten habe. Seit 2011 züchtete eine Dame in ihrem Privathaus Hunde und war Mitglied des Verbands Deutscher Hundezüchter. In einer Umsatzsteuersonderprüfung wurde die Verpflichtung zur Entrichtung von Umsatzsteuer festgestellt. Dagegen ging die Dame vor. Der Fall ging bis vor das Finanzgericht Münster. Zur Begründung führte die Klägerin aus, dass wegen der durchgehenden Verluste Liebhaberei vor- liege und sie deshalb auch keine Umsatz- steuer schulde. Finanzgericht wertet Hundezucht als unternehmerisch Nach Auffassung des Gerichts ist Unter- nehmer imSinne des Umsatzsteuergeset- zes, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Darunter fällt jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzie- lung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt. Eine Unternehmereigenschaft kann auch gege- ben sein, wenn ertragsteuerlich Liebha- berei vorliegt. Denn die Vorschrift setzt kein bestimmtes wirtschaftliche Ergebnis voraus, Abzugrenzen ist die wirtschaft- liche Tätigkeit von der bloßen privaten Vermögensverwaltung. Für die Abgren- zung sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beachten. Dabei sind eine Reihe verschiedener Kriterien zu würdi- gen, insbesondere die Dauer und die Intensität des Tätigwerdens, die Höhe der Entgelte, die Beteiligung am Markt, die Zahl der ausgeführten Umsätze und die Zahl der Kunden und das planmäßige Tätigwerden. Weiteres Indiz war, dass die Vertragsabschlüsse mit umfangreichen Vertragsregelungen verbunden waren. In der Gesamtschau sahen die Richter unternehmerische Tätigkeit. Die Umsatz- steuer war deshalb zu Recht festgesetzt worden. ■ MIETRECHT Kündigung einer Wohnung wegen Fehlverhaltens eines Besuchers Soll die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses auf das Fehlverhalten eines Besuchers gestützt werden, das dem Mieter zuzurechnen ist, erfordert die Wirksamkeit der Kündigung grundsätzlich eine vorherige Abmahnung des Mieters. Eine Frau hatte in Stuttgart eine Einzimmer- wohnung angemietet. Im Jahre 2019 kün- digte die Vermieterin das Mietverhältnis außerordentlich und hilfsweise ordentlich. Zur Begründungmachte sie geltend, dass die Mieterin und ihr Lebensgefährte (in Folge L) sich über ein im Jahre 2015 ausgesprochenes Hausverbot hinwegsetzen würden. Zudem habe L einen anderen Mieter kürzlich mit- tels eines Pfeffersprays körperlich angegrif- fen, verletzt und mit üblen Schimpfwörtern belegt. Darin liege auch eine Wiederholung der im Jahre 2015 abgemahnten Verhaltens- weisen. Die Vermieterin sprach gegenüber L nochmal ein Hausverbot aus, welches sie ebenfalls auf den kürzlichen Vorfall stützte. Zusätzlich kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis nochmals außerordentlich und hilfsweise ordentlich. Zur Begründung machte sie geltend, dass sich die Mieterin und L weiterhin über das bestehende Haus- verbot hinwegsetzen würden. Dem Amtsgericht fehlte ein Abmahnung Der Fall landete vor dem Amtsgericht. Nach Auffassung der Richter beendeten die Kün- digungserklärungen das Vertragsverhältnis nicht, weil sie dem Begründungserfordernis nicht genügen und zudem ohne vorherige Abmahnung weder eine außerordentliche noch eine ordentliche Kündigung rechtfer- tigen. Denn der andere Mieter, der von L verletzt worden sein soll, war in diesem Schreiben nicht namentlich benannt. Ausgesprochenes Hausverbot verfängt nicht Soweit die Vermieterin die Kündigung auf die Missachtung eines im Jahre 2015 ausge- sprochenen Hausverbots stützt, so verfängt das auch nicht. Denn es sei weiter nichts passiert und der damalige Streitgegner sei inzwischen verstorben. Zwar musste sich die Mieterin das Verschulden des L zurech- nen lassen, weil Besucher, die sich im Ein- verständnis mit demMieter in der Wohnung aufhalten, im Hinblick auf die Einhaltung des Hausfriedens als Erfüllungsgehilfen des Mieters anzusehen sind. Es fehlt jedoch an einer gemäß Gesetz grundsätzlich erfor- derlichen und auch im Streitfall nicht ent- behrlichen erfolglosen Abmahnung wegen des beanstandeten Verhaltens. ■ Erst nach Abmahnung kann Mietern aufgrund von Gäste-Verhalten gekündigt werden. © Pixel-Shot

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