MandantenJournal 4/2019

Wir beraten Sie gerne: Tel. (09421) 787 08 – 0 EINKOMMENSTEUERRECHT Homeoffice: So kann der Arbeit­ geber Kosten tragen Arbeitet ein Arbeitnehmer im Home- office, kann es vorkommen, dass der Arbeitgeber hierfür die Kosten übernimmt. Fraglich ist dabei, wie die Zahlungen des Arbeitgebers einzuordnen sind. Sie können Teil des Arbeitslohnes sein oder aber auch eine Mietzahlung darstellen. Zur Abgren- zung der beiden Möglichkeiten hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) ein Schreiben herausgegeben. Nach Ansicht des BMF entscheidet sich die Frage nach Arbeitslohn oder Miete danach, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung des Homeoffice liegt. Dient ein Arbeitszimmer oder eine als Homeof- fice genutzte Wohnung in erster Linie dem Arbeitnehmer, ist davon auszugehen, dass die Zahlung des Arbeitgebers als Teil des Arbeitslohnes anzusehen ist. Hierfür würde zum Beispiel sprechen, dass der Arbeitnehmer noch über einen weiteren Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers verfügt, er aber aus familiären oder pri- vaten Gründen lieber zuhause arbeitet. Homeoffice als Miete Im Unterschied dazu ist eine Kostenüber- nahme des Arbeitgebers als Mietzins ein- zuordnen, wenn der Arbeitgeber selbst keinen Arbeitsplatz für den Mitarbeiter zur Verfügung stellen kann und er keine Mög- lichkeit hat, zusätzliche Räume anderwei- tig anzumieten. Für den Arbeitnehmer ist das vorteilhaft, da er in diesem Fall Ein- künfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, denen er Werbungskosten steu- ermindernd entgegensetzen kann.  ■  den maximal 2.000 € Anschaffungs- oder Herstellungskosten je Quadratmeter des Gebäudeanteils als Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung herangezogen. Vorsicht vor Rückgängigmachung Die Sonderabschreibung kann unter bestimmten Voraussetzungen jedoch wie- der rückgängig gemacht werden. Dies ist zum einen der Fall, wenn die begünstigte Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Her- stellung und in den folgenden neun Jahren nicht ihrem geförderten Zweck entsprechend verwendet wird. Die Wohnung muss in den genannten Zeiträumen also tatsächlich der entgeltlichen Überlassung zuWohnzwecken dienen. DesWeiteren wird die Abschreibung rückgängig gemacht, wenn die Wohnung im Jahr der Anschaffung oder in den neun darauffolgenden Jahren veräußert wird und der Veräußerungsgewinn nicht der Einkom- men- oder Körperschaftssteuer unterliegt. Eine dritte Gefahr besteht darin, dass die Baukostenobergrenze nach Anschaffung oder Herstellung der Wohnung durch nach- trägliche Kosten überschritten wird.  ■ ©dietwalther ©pressmaster EINKOMMENSTEUERRECHT Vermietung von Gewerbe: Risiken zu hoher Werbungskosten Fallen bei einem vermieteten oder verpachteten Gebäude hohe Renovierungskosten an, mindern diese als Werbungskosten die erzielten Einkünfte. Übersteigen die Kosten dauerhaft die erzielten Einkünfte, kann das Finanzamt eine Prognose darüber aufstellen, ob überhaupt noch eine Absicht zur Einkünfteerzielung besteht. Fällt diese negativ aus, kann dies dazu führen, dass die Verluste nicht anerkannt werden. Eine GbR besaß ein Grundstück mit meh- reren Gebäuden. Das darauf befindliche Hotel-Restaurant wurde verpachtet, aller- dings ohne die daneben befindlichen Nebengebäude. Nach einer Kündigung 1999 wurde das Anwesen von 6 auf 22 Zimmer erweitert und der Hotelstandard von 2 auf 4 Sterne angehoben. Im Anschluss wurde das Hotel neu verpachtet, dieses Mal mit- samt der Nebengebäude inkl. einemWohn- haus, welches für Personalwohnungen genutzt wurde. Seit Erwerb des Grundstü- ckes erklärte die GbR sog. Werbungskos- tenüberschüsse. Das Finanzamt erkannte diese zuerst auch an. Bei der Veranlagung im Jahr 2011 meldeten sich beim Finanzamt jedoch Zweifel und es führte eine sog. Über- schussprognose durch. Das Ergebnis: Das Finanzamt prognostizierte einen Totalver- lust für die Jahre 1995 bis 2024. Es änderte die ergangenen Bescheide ab und ließ die Verluste unberücksichtigt. Prognose immer objektbezogen In der Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) vertrat die Klägerin den Standpunkt, dass das Finanzamt den Prognosezeitraum zu Unrecht auf die gesamte Zeit ab dem Erwerb der Immobilie abgestellt hat. Denn bis zum Umbau war nur das Hotel-Restau- rant und nicht das dazugehörige Wohnhaus verpachtet. Die Prognose dürfe erst im Jahr der Neuverpachtung der gesamten Anlage beginnen. Der BFH stimmte der Klägerin zu. Die Prognose, ob der Eigentümer beab- sichtigt, einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen (sog. Einkünfteerzielungsabsicht), beginnt zwar gewöhnlich mit dem Erwerb der Immobi- lie. Eine einheitliche Beurteilung mehrerer Objekte darf jedoch nur erfolgen, wenn die Objekte auch zusammen vermietet wurden. Die Prognose hätte daher erst ab Neuver- pachtung aller Gebäude beginnen dürfen. Das Finanzgericht muss daher nochmal neu prüfen, ob ein Totalüberschuss ab der Neuverpachtung zu erwarten gewesen wäre. Nur wenn das bejaht werden kann, sind die Verluste laut BFH anzuerkennen.  ■

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