MandantenJournal 4/2020

Editorial Wir beraten Sie gerne: Tel. (09421) 787 08 – 0 D-94315 Straubing Hans-Adlhoch-Straße 13 Telefon: (09421) 787 08-0 Telefax: (09421) 787 08-18 mail: info@steuercompany.com web: www.steuercompany.com Philipp Mayer Diplom-Finanzwirt (FH), Steuerberater Die Folgen von Corona&Co. werden uns leider noch einige Zeit begleiten. Der Aufmacher dieses Journals beschäftigt sich deshalb mit der gerichtlichen Ent- scheidung der Frage, ob die gesetzlich verordnete Schließung eines Ladenge- schäfts zur Befreiung von Mietzahlun- gen berechtigt. Auch in vielen anderen Artikeln geht es diesmal umGerichtsurteile. Etwa jenes des OLG Düsseldorf, das entscheiden musste, innerhalb welcher Fristen Erben einem Pflichtteilsberechtigten Informationen zu einemNachlass über- mitteln müssen. Oder das des Bundes- finanzhofs (BFH), der dazu urteilte, ob eine Badrenovierung auch als Aufwen- dung für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt werden kann. Falls Sie zu einem der Journal-Artikel noch Fragen haben, können Sie jeder- zeit Kontakt mit uns aufnehmen. Wenn wir uns 2020 nicht mehr hören sollten, möchten wir Ihnen aber schon jetzt eine besinnliche Weihnachtszeit und ein erfolgreiches neues Jahr wünschen. Ausgabe 4 / 2020 Der Fall betraf die Filiale eines Einzelhänd- lers, der einen Mietvertrag über Geschäfts- räume unterzeichnet hatte. Laut Vertrag dienten die Räume der Nutzung als Ver- kaufs- und Lagerräume eines Einzelhan- delsgeschäfts mit sämtlichen Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs. Der Vertrag sah einen umsatzabhängigen Mietzins vor. Ausgehend von einer Sockelmiete von € 2500 netto stieg die Miete je nach Umsatz des Mieters auf maximal € 5200 netto an. Aufgrund behördlicher Anordnung musste die Filiale vom 18.3.2020 bis 19.4.2020 geschlossen bleiben. Ein Großteil der Mit- arbeiter wurde in dieser Zeit in Kurzarbeit geschickt. Gegenüber demVermieter wurde für die beiden halben Monate die Zahlung der Miete verweigert. Eingeschränkte Nutzung ist Sache des Mieters Der Vermieter klagte die Miete ein und bekam recht. Das Gericht bestätigte seine Auffassung, dass die Schließung aufgrund der Corona-Pandemie den Mieter nicht von der Zahlung der Miete befreit. Die behörd- liche Anordnung der Schließung begründet keinen Mangel der vermieteten Räume. Der MIETRECHT Schließung wegen Corona befreit nicht von Miete Der Mieter eines Ladengeschäfts muss seine Miete auch dann zahlen, wenn sein Geschäft wegen der Corona-Pandemie vorübergehend schließen musste. Dies entschied das Landgericht Heidelberg. © ArTo  Coronabedingte Schließung fällt in Risikobereich des Mieters

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