MandantenJournal 4/2020

Impressum: steuercompany steuerberatungsgesellschaft mbh D-94315 Straubing, Hans-Adlhoch-Straße 13 Tel.: (09421) 787 08 – 0 · Fax: (09421) 787 08 – 18, e-mail: info@steuercompany.com · www.steuercompany.com Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt, ohne Gewähr und können eine persönliche Beratung durch uns nicht ersetzen! Redaktion und Gestaltung: InfoMedia News & Content GmbH, www.infomedia.co.at KURIOS Geld für Tierheim keine Spende Eine Hundehalterin versuchte, das Honorar für die dauerhafte Unter- bringung eines Hundes steuerlich als Spende abzusetzen. Der Fall ging bis vor das Finanzgericht Köln, das ihrem Ansinnen aber ein Absage erteilte. Geklagt hatte eine Frau, die Hunde eines Tierschutzvereins ausführte. Ein nicht vermittelbarer Hund war ihr besonders ans Herz gewachsen. Da sie den Hund nicht selbst übernehmen konnte und dem Tierschutzverein die Mittel für die dauer- hafte Unterbringung des Hundes fehlten, zahlte die Hundeliebhaberin € 5.000 für die Unterbringung. Der als gemeinnützig anerkannte Tierschutzverein stellte ihr hierüber eine Spendenbescheinigung aus. Das Finanzamt erkannte die in der Einkommensteuererklärung als Spende deklarierte Zahlung jedoch nicht als solche an. In ihrer Klage vor dem Finanz- gericht machte die Dame dann geltend, dass die von ihr gezahlte Summe für Zwecke des Tierschutzes erbracht wurde. Das Finanzgericht gab allerdings dem Finanzamt recht. Da der Tierschutzverein nicht frei über das Geld verfügen konnte, war die Zahlung keine freigiebige Zuwen- dung zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke in das Vereinsvermögen. Viel- mehr war das Geld als Pensionspreis für ein ganz bestimmtes Tier vorgesehen und damit eine gezielte Zuwendung. Noch kurioser: Die Dame beantragte so- gar Revision beim Bundesfinanzhof, der endgültig über den Fall zu entscheiden hat. ■ ERBEN Wie lange muss ein Pflichtteils- berechtigter auf Details zum Nachlass warten? Will ein enterbter Ehegatte oder Abkömmling eines Verstorbenen seinen Pflichtteils- anspruch geltend machen, benötigt er in der Regel ein Verzeichnis über den Umfang des Nachlasses. Wie lange sich die Erben damit Zeit lassen dürfen, hat jüngst das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden. Ein Verzeichnis über den Umfang und die Höhe eines Nachlasses ist für die Gel- tendmachung des Pflichtteilsanspruchs unverzichtbar. Dieses gibt Aufschluss über die einzelnen Nachlassbestandteile wie Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Geldvermögen, Schulden etc. Während der Pflichtteilsberechtigte zeitnah Ein- blick wünscht, fehlt es den Erben häufig an Zeit oder am Willen, die Informationen rasch zusammenzutragen. Ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts Düssel- dorf beschäftigt sich mit diesem Dilemma. Ein Verstorbener hatte eines seiner Kinder enterbt. Der Enterbte verlangte von seinen Geschwistern daraufhin Auskunft über den Nachlass. Die Erben gaben zwar Informationen, aber nicht in ausreichender Form. Acht Monate nach Erbfall ausreichend Im geschilderten Fall hatten die Erben die gewünschten Informationen über die Verbindlichkeiten auch acht Monate nach dem Tod des Erblassers noch nicht erteilt. Zu diesem Zeitpunkt waren seit der Auffor- derung bereits sechs Monate verstrichen. Ein ausreichend langer Zeitraum, wie die Richter entschieden, selbst dann, wenn sich der Nachlass komplex gestaltet. Im vorliegenden Fall wurden außerdem vom Kläger keine Wertangaben verlangt, sodass auch die Ausführung der Beklagten nicht relevant war, dass die Bewertung von Unter- nehmen und Grundstücken schwierig sei. Fazit: Allzu lang dürfen sich Erben nicht mit der Zusammenstellung der Nachlassdetails aufhalten. Wird ein Notar mit der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses beauftragt, mutet das Oberlandesgericht demPflichtteilsberechtigten sogar nur eine noch kürzere Wartezeit von drei bis vier Mo- naten zu. ■ Frohe Weihnachten und viel Erfolg im Jahr 2021 © fast_9 ©kwarner ©ProductionPerig

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