MandantenJournal 4/2021

Editorial Wir beraten Sie gerne: Tel. (09421) 787 08 – 0 D-94315 Straubing Hans-Adlhoch-Straße 13 Telefon: (09421) 787 08-0 Telefax: (09421) 787 08-18 mail: info@steuercompany.com web: www.steuercompany.com Harald Straubinger Steuerberater, Geschäftsführer Sechs Prozent? Am Kapitalmarkt gibt es solch üppige Verzinsungen längst nicht mehr. Doch das hinderte das Finanzamt bisher nicht daran, diesen Wert für Steuernachforderungen vor­ zuschreiben. Warum das Bundesver­ fassungsgericht diese Praxis nun für verfassungswidrig erklärt hat, lesen Sie auf dieser Titelseite. Darüber hinaus bieten wir wieder einen weit gespannten Themenmix. Für Unternehmer dürfte interessant sein, wofür genau sie Steuerbefreiun­ gen erwarten können, wenn sie in Ge­ sundheitsmaßnahmen für ihre Mitar­ beiter investieren. Und Vermieter wird beruhigen, dass selbst ärztliche Attes­ te nicht reichen, um eine Kündigung wegen Eigenbedarf zu verhindern. Sie haben selbst noch Themen, die Ihnen unter den Fingernägeln bren­ nen? Dann melden Sie sich gerne persönlich bei uns. Wir beraten Sie gerne! Falls wir uns aber dieses Jahr nicht mehr hören, möchten wir Ihnen jetzt schon frohe Weihnachten und ein gutes neues Jahr wünschen! Ausgabe 4 / 2021 Das Bundesverfassungsgericht hat am 18.08.2021 entschieden, dass die Verzin­ sung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig ist, soweit ein Zinssatz von jährlich 6 % zugrun­ de gelegt wird. Der Zinslauf beginnt nicht bereits mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, sondern erst nach einer zinsfreien Karenzzeit von grundsätz­ lich 15 Monaten. Davon betroffen sind damit lediglich diejenigen Steuerpflichti­ gen, deren Steuer erst danach festgesetzt wird und auch danach bezahlt wird. Das wirkt sich im Fall einer Steuererstattung zugunsten, im Fall einer Steuernachforde­ rung dagegen zuungunsten eines Steuer­ pflichtigen aus. Die Gründe für die späte Steuerfestsetzung und insbesondere, ob den Steuerpflichtigen oder die Behörde hieran ein Verschulden trifft, sind für die Verzinsung unerheblich. Der Vollverzinsung liegt die Annahme zugrunde, dass Steuer­ schuldner, deren Steuer erst spät festge­ setzt wird, einen fiktiven Zinsvorteil haben. Zweck der Vollverzinsung ist die Abschöp­ fung dieses Zinsvorteils. Der Gesetzgeber ist nach den Richtern schon berechtigt, den durch eine späte Steuerfestsetzung erziel­ ten Zinsvorteil typisierend festzulegen. Im Falle einer Nachzahlung liegt hier die Annahme zugrunde, dass es sich bei dem abzuschöpfenden Vorteil um einen potenzi­ ell entstehenden Zinsvorteil handelt. STEUERRECHT Steuerzins von sechs Prozent ist verfassungswidrig Eine lange erwartete Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes von 6 % für Steuernachforderungen und Steuererstattungen ist endlich ergangen.  Aktuell sind die Zinsen bei Nachforderungen zu hoch. Was die Zukunft bringt, ist aber noch offen. © A Stockphoto

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