MandantenJournal 4/2021

Wir beraten Sie gerne: Tel. (09421) 787 08 – 0  Verzinsung gerechtfertigt, deren Höhe aber nicht Der Zins von 6 % entsprach bei dessen Einführung 1990 den Verhältnissen am Kapitalmarkt. Die Zinshöhe ist aber jetzt nicht mehr zu rechtfertigen, wenn sich der typisiert festgelegte Zinssatz im Laufe der Zeit als evident realitätsfern erweist. Dies ist spä­ testens seit dem Jahr 2014 der Fall. Seitdem hat sich der jährliche sechsprozentige Zins bereits so weit vom tatsächlichen Markt­ zinsniveau entfernt, dass er schon in etwa das Doppelte des höchsten überhaupt noch erzielbaren Guthabenzinssatzes ausmacht. Ausblick: Leider haben die Richter festge- legt, dass für Verzinsungszeiträume von 2014 bis einschließlich 2018 die Vorschrift weiterhin gilt. Erst für ab in das Jahr 2019 fallende Verzinsungszeiträume ist der Ge- setzgeber verpflichtet, bis zum 31.07.2022 eine Neuregelung zu treffen. Wann diese kommt und welcher Zinssatz dann als ge- setzeskonform festgelegt wird, steht noch aus. ■ LOHNSTEUER Gesundheitsförderung: Dafür gelten Steuerbefreiungen Bis zu 600 € je Kalenderjahr und Arbeitnehmer kann ein Arbeitgeber steuerfrei bezah­ len, wenn die Gelder zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit dienen. Welche Maßnahmen genau darunter fallen, hat das Bundesministerium für Finanzen kürzlich präzisiert. Ein gutes Beispiel, was gefördert wird, sind Präventionskurse. Sie sollen den Einzelnen motivieren und befähigen, Möglichkeiten einer gesunden, Störungen und Erkrankun­ gen vorbeugenden Lebensführung auszu­ schöpfen. Voraussetzung ist die Zertifizie­ rung der Leistungen, die entweder von der Krankenkasse oder durch von ihr beauf­ tragte Dritte erfolgen. Die Steuerfreiheit gilt auch für im Auftrag des Arbeitgebers allein für dessen Beschäftigte erbrachte Präven­ tionskurse, wenn sie Bestandteil eines betrieblichen Gesundheitsförderungspro­ zesses sind und die Kurse hinsichtlich Qua­ lität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der Zertifizierungen genügen. Ohne Zertifizierung sind im Rah­ men eines strukturierten innerbetrieblichen Prozesses bezahlte Leistungen zur Stress­ bewältigung, zu bewegungsförderlichem Arbeiten und zur gesundheitsgerechten Ernährung anerkannt. Losgelöst von der Regelung der Steuerfreiheit sind auch Leis­ tungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung kein Arbeitslohn, wenn sie im ganz überwiegend eigenbe­ trieblichen Interesse erbracht werden. Das ist der Fall z. B. bei Maßnahmen zur Vor­ beugung spezifisch berufsbedingter Beein­ trächtigungen der Gesundheit, wenn dies durch ein medizinisches Gutachten belegt ist oder Aufwendungen für Gesundheits- Check-ups und Vorsorgeuntersuchungen. Keine Steuerbefreiung Nicht unter die Steuerfreiheit der Gesund­ heitsförderung fallen insbesondere Mit­ gliedsbeiträge in Sportvereinen, Fitness­ studios, Maßnahmen ausschließlich zum Erlernen einer Sportart, Trainingsprogramme mit einseitigen körperlichen Belastungen, zum Beispiel Spinning, physiotherapeuti­ sche Behandlungen, Massagen, Vorsorge­ untersuchungen ohne Bezug zum indivi­ duellen Arbeitsumfeld, Aufwendungen für Sport und Übungsgeräte und Eintrittsgelder in Schwimmbäder, Saunen sowie Teilnah­ megebühren für Tanzschulen. ■ BÜRGERLICHES RECHT Trotz Trennung: Geschenkt ist geschenkt Die Schenkung einer Immobilie an den Schwiegersohn ist nach Beendigung der Ehe mit der Tochter zumindest dann nicht rückforderbar, wenn es sich um ein vermietetes Objekt handelt. Im Jahr 2013 schenkte eine Mutter eine vermietete Eigentumswohnung zu glei­ chen Teilen an ihren Schwiegersohn und ihre Tochter. Die Ehe wurde im Jahr 2017 geschieden. Daraufhin forderte die ehe­ malige Schwiegermutter ihren ehemali­ gen Schwiegersohn auf, ihr nach Abzug eines für die Ehezeit gerechtfertigten Betrags den Wert der Schenkung zurück­ zuzahlen. Dieser weigerte sich. Der Fall ging vor Gericht. Nach Lebenserfahrung besteht eine Ehe nicht auf Lebenszeit Das Oberlandesgericht Oldenburg wies das Verlangen der Schwiegermutter zurück. Ein Wegfall der Geschäftsgrund­ lage liegt nicht vor. Eine Rückforderung des Geschenks ist nur möglich, wenn der Beschenkte eine schwere Verfehlung gegenüber dem Schenker oder einem nahen Angehörigen begeht oder er sich als grob undankbar erweist. Es war im Schenkungsvertrag auch keine Bedin­ gung vereinbart, die bei Ehescheidung eine Rückforderung möglich macht. Der Beschenkte muss daher grundsätz­ lich auch bei veränderten Umständen nicht mit einer Pflicht zur Rückgabe des Geschenks rechnen. Der Schenker hat grundsätzlich das Risiko zu tragen, dass die künftige Lebensgestaltung des Beschenkten und sein Umgang mit dem Geschenk nicht seinen Vorstellungen ent­ sprechen. Die Richter erwähnten darüber hinaus, dass es anders liegt, wenn die Immobi­ lie zur Selbstnutzung vorgesehen war. Denn hier läge der Schenkungswille mit der Fortsetzung der ehelichen Lebensge­ meinschaft in Zusammenhang. Das ist bei Anlage- und Renditeobjekten nicht der Fall. Außerdem entspricht es der all­ gemeinen Lebenserfahrung und der Sta­ tistik, dass eine Ehe nicht auf Lebenszeit Bestand hat. ■ © Syda Productions

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