MandantenJournal 4/2021

Impressum: steuercompany steuerberatungsgesellschaft mbh D-94315 Straubing, Hans-Adlhoch-Straße 13 Tel.: (09421) 787 08 – 0 · Fax: (09421) 787 08 – 18, e-mail: info@steuercompany.com · www.steuercompany.com Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt, ohne Gewähr und können eine persönliche Beratung durch uns nicht ersetzen! Redaktion und Gestaltung: InfoMedia News & Content GmbH, www.infomedia.co.at © Nusara KURIOS Keine Steuer für Feuerwehrauto Ist die Zurverfügungstellung eines Einsatzwagens der Feuerwehr an deren Leiter ein steuerlich zu beachtender geldwerter Vorteil? Diese kuriose Frage hatte der Bundes­ finanzhof kürzlich zu entscheiden. Eine Gemeinde in Nordrhein-Westfalen unterhielt eine freiwillige Feuerwehr. Dem Leiter der Feuerwehr stellte sie ein Einsatz­ fahrzeug zur Verfügung. Dabei handelte es sich um einen in weiß und rot gehaltenen Pkw, an demder Schriftzug Feuerwehr sowie die Notrufnummer 112 angebracht war. Im Fahrzeug befanden sich außerdem die per­ sönliche Schutzausrüstung und notwendige Werkzeuge. Dieses Einsatzfahrzeug stand dem Feuerwehrkommandanten rund um die Uhr zur Verfügung, damit er in Notfäl­ len jederzeit unverzüglich zum jeweiligen Einsatzort gelangen und seinen Aufgaben nachkommen konnte. Er nutzte das Fahr­ zeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, für Mittagsheimfahrten und andere Privatfahrten. Wurde er durch Urlaub oder Krankheit daran gehindert, sei­ nen Dienst zu versehen, gab er den Pkw an den stellvertretenden Leiter ab. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung vertrat die Prüferin die Ansicht, dass durch die dau­ erhafte Gestellung des Einsatzfahrzeugs ein geldwerter Vorteil zugewandt wurde, der als Arbeitslohn mit der 1 %-Regelung zu versteuern sei. Nur funktionsbezogene Bereitstellung Der Fall ging bis zum obersten deutschen Steuergericht. Dieses lehnte eine Versteue­ rung ab. Die Überlassung eines betriebli­ chen Pkw durch den Arbeitgeber für dessen Privatnutzung führt zwar zu einer Bereiche­ rung des Arbeitnehmers und damit in der Regel zum Zufluss von Arbeitslohn. Denn der Arbeitnehmer ist um den Betrag berei­ chert, den er für eine vergleichbare Nutzung aufwenden müsste und den er sich durch die Überlassung des Fahrzeugs erspart. Im Urteilsfall stellte der Arbeitgeber das Ein­ satzfahrzeug aber nicht personen-, sondern funktionsbezogen und nur während seiner auch ständigen Bereitschaftszeiten zur Ver­ fügung. Damit sollte sichergestellt werden, dass er sich von seinem aktuellen Aufent­ haltsort unverzüglich und entsprechend ausgestattet zum jeweiligen Einsatzort begeben kann, statt regelmäßig zeitauf­ wendig zunächst die Feuerwache aufzu­ suchen und dort das Einsatzfahrzeug zu übernehmen. Die unbeschränkte Überlas­ sung des Einsatzfahrzeugs war damit dem effektiven Brandschutz geschuldet. Denn eine leistungsfähige Feuerwehr bedarf eines ständig einsatzbereiten Leiters. ■ EINKOMMENSTEUER Veräußerungs­ gewinn bei Arbeitszimmer Wird eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung innerhalb der zehnjährigen Haltefrist veräußert, ist der Veräußerungsgewinn auch insoweit von der Besteuerung aus­ genommen, als er auf ein für Über­ schusseinkünfte genutztes häusliches Arbeitszimmer entfällt. Eine angestellte Lehrerin hatte ihre Auf­ wendungen für ein in ihrer Eigentums­ wohnung liegendes häusliches Arbeits­ zimmer als Werbungskosten geltend gemacht. Sie hatte die Wohnung im Jahr 2012 erworben und im Jahr 2017 veräu­ ßert. In ihrer Einkommensteuerklärung 2017 erklärte sie den aus dieser Veräu­ ßerung resultierenden, anteilig auf die Fläche des Arbeitszimmers entfallenden Gewinn in Höhe von € 10.918 als steuer­ pflichtig. Das Finanzamt stimmte dem zu. Die Lehrerin legte jedoch Einspruch ein. Die bürgerfreundliche Auffassung des Bundesfinanzhofs Zu den sonstigen Einkünften gehören auch Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken, bei denen der Zeitraumzwischen Anschaf­ fung undVeräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Ausgenommen sind Wirt­ schaftsgüter, die ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Das liegt z. B. nicht vor, wenn man eine Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten überlässt. Die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken umschreibt nach den Rich­ tern eine durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit. Diese Eigenschaft ist in ge­ wisser Weise auchmit der Betätigung in ei­ nemhäuslichen Arbeitszimmer verknüpft. Es spricht vieles dafür, dass ein solches zumindest zeitweise auch zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Eine private Mitbenutzung des Arbeitszimmers ist nicht überprüfbar und daher nicht vollständig auszuschließen. Auch bei der nahezu aus­ schließlichen Nutzung des in die häusliche Sphäre eingebundenen Arbeitszimmers für berufliche Tätigkeiten kann deshalb unterstellt werden, dass es im Übrigen zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. ■ © Mickis Fotowelt FroheWeihnachten und alles Gute für das neue Jahr 2022!

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