Background Image
 1 / 4 Next Page
Information
Show Menu
1 / 4 Next Page
Page Background

Editorial

Wir sind gerne für Sie da! Sprechen Sie uns an.

Dahlemstraße 12

63741 Aschaffenburg

Telefon: 0 60 21 / 3 46 10

Telefax: 0 60 21 / 3 46 18 0

e-mail:

aschaffenburg@lucks-lucks.com

Georg Schumann Str. 50

04155 Leipzig

Telefon: 0341 / 231 802-0

Telefax: 0341 / 231 802-12

e-mail:

leipzig@lucks-lucks.com

Uferweg 40–42

63571 Gelnhausen

Telefon: 0 60 51 / 619 200

Telefax: 0 60 51 / 160 67

e-mail:

gelnhausen@lucks-lucks.com

Homepage:

www.lucks-lucks.com

Sein Geld in eine Immobilie zu inves­

tieren, hat für viele Anleger aktuell

einen speziellen Reiz. Denn neben der

günstigen Zinslage gibt es Möglich­

keiten, steuerliche Vorteile zu nutzen.

Dass man dabei professionellen Rat

einholen sollte, zeigt der Fall, den wir

im Aufmacher dieses Journals behan­

deln. Denn Renovierungsarbeiten, die

nach dem Immobilienkauf anfallen,

können nur unter bestimmten

Bedingungen als sofort abziehbare

Werbungskosten geltend gemacht

werden. Warum dabei die Höhe der

„anschaffungsnahen Aufwendungen“

entscheidend ist, haben wir für Sie

zusammengefasst.

Auch in den anderen Beiträgen

des Journals haben wir wieder viel

Wissenswertes, Interessantes und

Kurioses aus unserem Beratungsalltag

zusammengetragen. Melden Sie sich

bitte bei uns, wenn für Sie ein Thema

dabei ist, über das Sie mehr erfahren

möchten!

Falls wir uns vor den Festtagen aber

nicht mehr hören, möchten wir Ihnen

schon jetzt eine frohe Weihnachtszeit

wünschen!

Ausgabe 4 / 2015

E i n k o mm e n s t e u e r

Ein Investor kaufte ein Mehrfamilien­

haus für € 185.000, die auf das Gebäude

entfallenden Anschaffungskosten betrugen

€ 162.000. In den folgenden 3 Jahren gab

er umfangreiche Renovierungsarbeiten für

insgesamt netto € 39.000 in Auftrag. Es

wurden Badezimmer renoviert, Tür- und

Fenstergriffe ausgetauscht, Wände gestri­

chen, Laminat verlegt, Fensterscheiben und

eine Zimmertür ausgetauscht, Kellerdecken

gedämmt, die Elektronik instandgesetzt,

die Balkonbrüstung repariert, die Heizung

gewartet, die Fassade repariert, die Brief­

kastenanlage und die Gasleitung erneuert.

Die Kosten der ersten beiden Jahre machte

er im Rahmen der Vermietungseinkünfte als

sofort abziehbare Werbungskosten geltend.

Sie wurden auch ursprünglich vorläufig

anerkannt. Nach Abgabe der Erklärung für

das dritte Jahr strich das Finanzamt nach­

träglich die Werbungskosten der ersten

Jahre und wollte die gesamten Maßnahmen

nur noch im Rahmen einer Erhöhung der

Anschaffungskosten anerkennen und mit

2 % auf die nächsten 50 Jahre verteilen.

Der Begriff der anschaffungsnahen

Aufwendungen

Der Fall ging bis vor das Finanzgericht

Münster, das aber dem Finanzamt in einer

Steuerliche Fallen bei

Renovierungskosten

Vorsicht beim Immobilienkauf: Renovierungskosten sind nicht unbegrenzt absetzbar.

©Kurhan - Fotolia.com

Übersteigen Renovierungskosten kurz nach Kauf eines Mietobjekts bestimmte

Grenzen, sind sie als anschaffungsnahe Aufwendungen nur im Rahmen der normalen

Gebäudeabschreibung zu berücksichtigen.