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Editorial
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Mag. Johannes Kandlhofer
„Dieses Land hat ein Ausgaben-, aber
kein Einnahmenproblem“, erklärte
der Finanzminister in seiner Rede
zum Jahresauftakt 2017. Das ist freilich
nichts Neues. Wir appellieren schon
seit Jahren, Einsparungspotenziale
umzusetzen und das Steuerrecht zu
vereinfachen. Vor allem bei den Lohn-
abgaben ist schon lange die Grenze
des Zumutbaren überschritten.
Gerade bei Klein- und Mittelbetrieben
wurden die Vorschriften immer
komplexer. Ist ein Geschäftsführer
einer GmbH nach ASVG oder GSVG
zu versichern? Ist er umsatzsteuer-
pflichtig? Unterliegen seine Gewinn-
ausschüttungen der GSVG-Bemes-
sungsgrundlage? Wir geben Ihnen
Antworten auf solch wichtige Fragen.
Generell kostet die Beachtung von
neuen gesetzlichen Vorschriften den
Unternehmern zunehmend Zeit und
Geld. Es ist höchste Zeit, die Leis-
tungsträger zu entlasten, damit sie
sich ihren eigentlichen Aufgaben
widmen können: Gewinn zu machen
und Arbeitsplätze zu sichern.
ERBSCHAFTEN
Erbfolge rechtzeitig regeln!
Die Erbfolge rechtzeitig zu regeln ist auch aus steuerlicher Sicht ratsam. Wer zu Lebzeiten
einen Betrieb oder eine Immobilie überträgt, spart späteren Erben viel Geld.
Um die Übertragung von Wirtschaftsgütern
vorzunehmen, ohne dabei aus steuerlicher
Sicht nachteilige Aspekte in Kauf nehmen zu
müssen, gibt esmehrereGestaltungsvarianten.
Denkbar ist etwa die Übertragung eines
Wirtschaftsgutesmit anschließender
Begrün-
dung eines Miet- oder Pachtverhältnisses
zwischen den beteiligten Personen. Um die
steuerliche Verwertung der Abschreibung des
übertragenen Wirtschaftsgutes zu gewähr-
leisten, sollte der Mietzins den Abschreibungs-
betrag zumindest geringfügig überschreiten.
Steuerfreie Unterhaltsrente
Eine weitere Variante stellt die Übertragung
eines Mietwohnhauses gegen Vereinbarung
einer
steuerfreien Unterhaltsrente
dar. Der
neue Eigentümer hat die Mieteinnahmen
zu versteuern, wobei die Abschreibung vom
Gebäude steuermindernd berücksichtigt
werden kann. Der Übertragende erhält im
Gegenzug regelmäßige Rentenzahlungen, die
jedoch auch dann zu leisten sind, wenn dem
auf Ebene des neuen Eigentümers – etwa
aufgrund vorübergehender Leerstehungen –
keine Mieteinnahmen gegenüberstehen.
In sämtlichen Fällen ist jedoch zu beachten,
dass eine sorgfältige und auf den Einzelfall
bezogene
steuerliche Detailplanung unum-
gänglich
ist. Darüber hinaus bietet sich als
weitere Alternative die steueroptimale Über-
tragung von Betrieben noch zu Lebzeiten unter
Anwendung der Bestimmungen des Umgrün-
dungssteuerrechtes an. Ambesten lassen Sie
sich von uns dazu beraten, damit wir die für
Sie optimale Lösung finden!
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Die Erbfolge zu Lebzeiten zu regeln kann eine Menge Geld sparen.
©Daniel Jedzura |adobe.stock