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AUSGABE 1 / 2017

Editorial

Wir beraten Sie gerne: Weiz: +43 3172 3780 – 0, Fürstenfeld: +43 3382 52506

Mag. Johannes Kandlhofer

„Dieses Land hat ein Ausgaben-, aber

kein Einnahmenproblem“, erklärte

der Finanzminister in seiner Rede

zum Jahresauftakt 2017. Das ist freilich

nichts Neues. Wir appellieren schon

seit Jahren, Einsparungspotenziale

umzusetzen und das Steuerrecht zu

vereinfachen. Vor allem bei den Lohn-

abgaben ist schon lange die Grenze

des Zumutbaren überschritten.

Gerade bei Klein- und Mittelbetrieben

wurden die Vorschriften immer

komplexer. Ist ein Geschäftsführer

einer GmbH nach ASVG oder GSVG

zu versichern? Ist er umsatzsteuer-

pflichtig? Unterliegen seine Gewinn-

ausschüttungen der GSVG-Bemes-

sungsgrundlage? Wir geben Ihnen

Antworten auf solch wichtige Fragen.

Generell kostet die Beachtung von

neuen gesetzlichen Vorschriften den

Unternehmern zunehmend Zeit und

Geld. Es ist höchste Zeit, die Leis-

tungsträger zu entlasten, damit sie

sich ihren eigentlichen Aufgaben

widmen können: Gewinn zu machen

und Arbeitsplätze zu sichern.

ERBSCHAFTEN

Erbfolge rechtzeitig regeln!

Die Erbfolge rechtzeitig zu regeln ist auch aus steuerlicher Sicht ratsam. Wer zu Lebzeiten

einen Betrieb oder eine Immobilie überträgt, spart späteren Erben viel Geld.

Um die Übertragung von Wirtschaftsgütern

vorzunehmen, ohne dabei aus steuerlicher

Sicht nachteilige Aspekte in Kauf nehmen zu

müssen, gibt esmehrereGestaltungsvarianten.

Denkbar ist etwa die Übertragung eines

Wirtschaftsgutesmit anschließender

Begrün-

dung eines Miet- oder Pachtverhältnisses

zwischen den beteiligten Personen. Um die

steuerliche Verwertung der Abschreibung des

übertragenen Wirtschaftsgutes zu gewähr-

leisten, sollte der Mietzins den Abschreibungs-

betrag zumindest geringfügig überschreiten.

Steuerfreie Unterhaltsrente

Eine weitere Variante stellt die Übertragung

eines Mietwohnhauses gegen Vereinbarung

einer

steuerfreien Unterhaltsrente

dar. Der

neue Eigentümer hat die Mieteinnahmen

zu versteuern, wobei die Abschreibung vom

Gebäude steuermindernd berücksichtigt

werden kann. Der Übertragende erhält im

Gegenzug regelmäßige Rentenzahlungen, die

jedoch auch dann zu leisten sind, wenn dem

auf Ebene des neuen Eigentümers – etwa

aufgrund vorübergehender Leerstehungen –

keine Mieteinnahmen gegenüberstehen.

In sämtlichen Fällen ist jedoch zu beachten,

dass eine sorgfältige und auf den Einzelfall

bezogene

steuerliche Detailplanung unum-

gänglich

ist. Darüber hinaus bietet sich als

weitere Alternative die steueroptimale Über-

tragung von Betrieben noch zu Lebzeiten unter

Anwendung der Bestimmungen des Umgrün-

dungssteuerrechtes an. Ambesten lassen Sie

sich von uns dazu beraten, damit wir die für

Sie optimale Lösung finden! 

Die Erbfolge zu Lebzeiten zu regeln kann eine Menge Geld sparen.

©Daniel Jedzura |adobe.stock