Sind Spielgewinne steuerpflichtig?

Wer hat nicht schon einmal davon geträumt, die „Sechs Richtigen“ auf dem Lotto-Schein angekreuzt zu haben oder bei der Millionenshow die 1.000.000 Euro Frage zu schaffen? Haben Sie sich auch schon überlegt, was Ihnen der Finanzminister von solch einem Gew

Kaum jemand wird sich schon darüber Gedanken gemacht haben, ob sich durch einen Spielgewinn nicht auch schenkungssteuerliche Konsequenzen ergeben könnten, wodurch der vermeintliche Gewinn wieder geschmälert würde. Als Schenkung im Sinne des Gesetzes gilt nämlich jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts sowie „jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird“. Was bedeutet das nun?

Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung?

Zu prüfen ist zunächst, ob eine so genannte „freigebige Zuwendung“ vorliegt. Eine freigebige Zuwendung liegt nur in jenen Fällen vor, in denen es dem Veranstalter auf die Leistung des Teilnehmers nicht ankommt oder wenn die Leistung des Veranstalters und die Gegenleistung des Teilnehmers in einem Missverhältnis stehen. Liegen hingegen der Wert der Zuwendung und der Wert der Gegenleistung in einer „vernünftigen“ Relation, ist der Gewinn nicht schenkungssteuerpflichtig. Da es sich bei dieser Formulierung um eine sehr „schwammige“ Abgrenzungsregel handelt, kann nur im jeweiligen Einzelfall entschieden werden.

Beispiele:

  • „Millionenshow“ - schenkungssteuerfrei Hier besteht die Gegenleistung in Form des Einsatzes von Wissen und in der Teilnahme im Fernsehen.
  • „Lotto, Toto, Brieflos“ – schenkungssteuerfrei In diesen Fällen handelt es sich um reine Glücksgeschäfte, die nicht schenkungssteuerpflichtig sind.
  • „Preisausschreiben“ (Verlosung von Autos, Fernreisen) – schenkungssteuerpflichtig Die Gegenleistung steht hier in keiner Relation zur Leistung (etwa bei der Beantwortung von einfachen Fragen oder Rätseln). Der Gewinn wird oftmals auch unabhängig von der Leistung des Gewinners verlost.
  • Gewinnspiel, in dem etwa Handys gewonnen werden unter der Bedingung einer mindestens einjährigen Bindungsfrist - schenkungssteuerfrei Die Einhaltung des Vertrages und die Zahlung der Telefongebühren stellen hier die angemessene Gegenleistung dar, die den Gewinn schenkungssteuerfrei machen.
  • Architektenwettbewerbe, bei denen von einer Jury Preise vergeben werden – schenkungssteuerfrei
Da es sich um echten Leistungslohn handelt und der Gewinner nach der Qualität seiner Leistung bestimmt wird, besteht kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung und somit keine Schenkungssteuerpflicht. Allerdings ist hier zu beachten, dass die errungenen Geldpreise Betriebseinnahmen darstellen.

<< zurück