Klarstellungen zur neuen Netto-Abzugsteuer

Unternehmer haben bei Zahlungen von Lizenzgebühren, Beratungs-, Vortrags-, Künstler-, Sportler- und Architektenhonoraren oder Aufsichtsrats- und Gestellungsvergütungen an Steuerausländer eine Abzugssteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

Die Abzugssteuer war bis Mitte 2007 stets vom Bruttobetrag der Auszahlung zu berechnen, damit zusammenhängende Werbungskosten oder Betriebsausgaben konnten nicht in Abzug gebracht werden. Die Abzugssteuer betrug pauschal 20%.

Ausgaben des Steuerausländers

Im Mai 2007 wurde das System der 20%igen Brutto-Abzugbesteuerung um das System der „Netto“-Abzugsbesteuerung ergänzt. Der inländische Zahlungsverpflichtete (der Abzugsverpflichtete) kann bei der Berechnung der Abzugsteuer unter bestimmten Umständen die mit den Einnahmen unmittelbar zusammenhängenden Ausgaben des Steuerausländers berücksichtigen. In diesem Fall erhöht sich der Steuersatz allerdings von 20% auf 35%. Das Netto-System ist im Vergleich zur Brutto-Abzugsteuer dann günstiger und führt damit zu einer niedrigeren Abzugssteuer, wenn die abziehbaren Ausgaben zumindest 42,86% der Einnahmen betragen.

Die Inanspruchnahme der Nettobesteuerung setzt voraus, dass:

  1. der Empfänger der Einnahmen in der EU oder dem EWR ansässig ist und
  2. er dem Abzugsverpflichteten die unmittelbar mit den Einnahmen zusammenhängenden Ausgaben vor dem Zufließen der Einkünfte schriftlich mitgeteilt hat.
Ausgaben sind durch Belege nachzuweisen

Unmittelbar mit den Einnahmen zusammenhängende Ausgaben sind solche, die entweder bei der Leistungserbringung im Inland angefallen sind oder ausschließlich durch diese bedingt sind. Etwa vom Abzugsverpflichteten getragene Reisespesen, vom Einnahmenempfänger selbst getragene Reisekosten oder Honorare und Vergütungen, die der Einkünfteempfänger an im Rahmen derselben Veranstaltung Tätige gezahlt hat. Die Ausgaben sind durch Belege nachzuweisen, die der Abfuhrverpflichtete aufzubewahren hat. Zudem ist eine schriftliche Mitteilung des Empfängers der Einnahmen an den Abfuhrverpflichteten notwendig, in der er die Berücksichtigung der Ausgaben begehrt. Das gilt selbst dann, wenn der Abzugsverpflichtete alle Ausgaben des Einnahmenempfängers übernommen hat. Die Nettobesteuerung kann also nicht gegen den Willen des Einkünfteempfängers erfolgen.
Übernimmt der Schuldner die Abzugssteuer für den Einkünfteempfänger, unterliegt die Abzugssteuer selbst dem Steuerabzug. In diesem Fall beträgt die Netto-Abzugsteuer rechnerisch 53,85% des ausbezahlten Betrages.

Achtung
Da der Abzugsverpflichtete für die Abzugssteuer haftet, sollte er die Ausgaben des Steuerausländers jedoch nur dann berücksichtigen, wenn er deren Richtigkeit eingehend geprüft hat. Dem ausländischen Steuerpflichtigen bleibt bei Verweigerung des Netto-Steuerabzuges immer noch die Möglichkeit, die Ausgaben in einem Veranlagungsverfahren geltend zu machen.

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