Gewinnrealisierung bei Konvertierung von Fremdwährungskrediten

Wurde im betrieblichen Bereich wegen Kapitalbedarfs ein Fremdwährungskredit aufgenommen und ergibt sich durch die Änderung des Wechselkursverhältnisses zum Euro ein Kursgewinn, stellt sich die Frage, wann dieser Gewinn steuerlich zu erfassen ist.

Gemäß der Ansicht der Finanzverwaltung wird bei Bilanzierern im Zeitpunkt der Konvertierung von einer Fremdwährung in eine andere dann ein Gewinn realisiert, wenn der Kurs der Fremdwährung im Konvertierungszeitpunkt gegenüber dem Kurs zum Anschaffungszeitpunkt gesunken ist. Bei Unternehmern, die Ihren Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln, geht die Finanz jedoch davon aus, dass ein Kursgewinn erst im Zeitpunkt und Ausmaß der Tilgung zu berücksichtigen ist.

Rechtsprechung des VwGH

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte kürzlich in einem solchen Fall zu entscheiden: Ein Arzt, der seinen Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt, hatte im Jahr 2003 einen Yen-Kredit in Schweizer Franken konvertiert, wodurch ein Kursgewinn in Höhe von rund € 70.000 (durch Verringerung des Rückzahlungsbetrages) eingetreten ist, welchen das Finanzamt im Jahr 2003 seinen steuerpflichtigen Einkünften aus selbstständiger Arbeit hinzurechnete. Dagegen erhob der Arzt Berufung in der er argumentierte, dass der durch die Umschuldung entstandene Kursgewinn nicht bereits im Konvertierungszeitpunkt, sondern erst im Zeitpunkt und im Ausmaß der Tilgung des Kredites zu berücksichtigen sei. Letztlich gab der VwGH der Beschwerde des Arztes statt und führte in seiner Entscheidung aus, dass der Zeitpunkt der Gewinnrealisierung durch Konvertierung eines Fremdwährungskredites beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner und beim Bilanzierer ident ist.
Das bedeutet, dass gemäß der Rechtsprechung des VwGH auch bei Gewinnermittlung mittels Bilanzierung ein Fremdwährungsgewinn erst im Zeitpunkt und Ausmaß der Tilgung realisiert und damit zu versteuern ist.

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