Richtwert-Mieten erhöht

Mit 1.4.2008 wurden die Richtwert-Mieten mit 2,2% valorisiert. Für Herbst strebt die Regierung eine Mietrechtsreform an, mit dem Ziel, die Erhöhung der Richtwertmieten künftig nach einem „Schwellenwertsystem“ vorzunehmen.

Der Richtwertmietzins wird jährlich aus Gründen der Inflationsanpassung vom Justizministerium erhöht. Üblich war bisher eine Erhöhung entsprechend der Inflation von Dezember des Vorjahres. Aufgrund der steigenden Preise haben sich die Regierungsparteien bei der Richtwert-Mietzinserhöhung für eine Anti-Inflationsmaßnahme entschieden und die Richtwert-Mieten nicht um die Dezember-Inflation 2007 von 3,6%, sondern nur um den Jahresdurchschnitt der Inflation 2007 von 2,2% valorisiert. Der geänderte Richtwert gilt seit 1.4.2008.
Die Erhöhung des Richtwertmietzinses bedeutet nicht, dass bei bestehenden Mietverhältnissen automatisch der Mietzins angehoben werden darf. Dazu ist eine entsprechende vertragliche Vereinbarung erforderlich.

Erhöhung nach „Schwellenwertsystem“

Für Herbst strebt die Regierung zudem eine Mietrechtsreform an, mit dem Ziel, die Erhöhung der Richtwertmieten künftig nach einem „Schwellenwertsystem“ vorzunehmen. Das würde bedeuten, dass eine Anpassung erst dann stattfindet, wenn die allgemeine Inflation eine bestimmte Prozentgrenze - derzeit sind 5% im Gespräch - überschreitet. Sollte dieses System umgesetzt werden, können Vermieter künftig ihre inflationsbedingt steigenden Kosten, die ihnen aus der Vermietung erwachsen, nur mehr in einem beschränkten Ausmaß an die Mieter weitergeben.

Gesetzliche Zinsschranke für Normwohnung

Unter dem Richtwert-Mietzins versteht man die gesetzlich festgelegte Zinsschranke für eine "mietrechtliche Normwohnung", für die nicht der „freie“ oder angemessene Mietzins gilt. Diese entspricht einer Altbauwohnung der Ausstattungskategorie A, die in einem Gebäude mit ordnungsgemäßem Erhaltungszustand und durchschnittlicher Lage liegt. Die Festlegung der Mietzinse für dem Richtwertsystem unterliegende Wohnungen erfolgt in der Praxis auf Basis des gesetzlichen Richtwert-Mietzinses, wobei dieser – je nach Lage, Ausstattung, Wohnumgebung und Erhaltungszustand der Mietwohnung – noch um Zu- oder Abschläge korrigiert wird. Da die Zu- und Abschläge gesetzlich sehr komplex geregelt sind, ist die Frage, ob ein bestimmter Mietzins zulässig ist, oft nicht mit Sicherheit beantwortbar.

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