Fremdfinanzierte Gewinnausschüttung

Wenn eine Kapitalgesellschaft eine von den Gesellschaftern beschlossene Ausschüttung nicht aus den vorhandenen liquiden Mitteln abdecken kann, muss sie dafür Fremdkapital aufnehmen. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) anerkannte nun die steuerliche Abzugsfähigkeit einer solchen Fremdfinanzierung.

Ob die dabei anfallenden Zinsen als Betriebsausgabe abzugsfähig sind, war bislang umstritten. Der (VwGH) bejahte nun aber die Abzugsfähigkeit. Die Finanzverwaltung wollte dagegen die Nichtabzugsfähigkeit im Gesetz festschreiben, hat dies aber aufgrund vehementer Kritik von Seiten der Wirtschaftstreuhänder schließlich unterlassen. Die Frage, ob Fremdfinanzierungszinsen für offene Ausschüttungen aufgrund eines Ausschüttungsbeschlusses abzugsfähig sind, wurde also zugunsten des Steuerpflichtigen geklärt.

Fremdfinanzierung einer verdeckten Ausschüttung

Jüngst hat der VwGH nun auch zur Abzugsfähigkeit von Zinsen, die aus der Fremdfinanzierung einer verdeckten Ausschüttung resultieren, entschieden. Anders als bei der offenen Ausschüttung verneinte der VwGH hier die Abzugsfähigkeit der Zinsen. Voraussetzung für die Nichtabzugsfähigkeit der Zinsen ist allerdings, dass eine eindeutige Verknüpfung zwischen der verdeckten Gewinnausschüttung und dem aufgenommenen Fremdkapital vorliegen muss. Kann diese nicht festgestellt werden, so bleibt der Steuerabzug der Zinsen erhalten.

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