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Fremdfinanzierte GewinnausschüttungWenn eine Kapitalgesellschaft eine von den Gesellschaftern beschlossene Ausschüttung nicht aus den vorhandenen liquiden Mitteln abdecken kann, muss sie dafür Fremdkapital aufnehmen. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) anerkannte nun die steuerliche Abzugsfähigkeit einer solchen Fremdfinanzierung. Ob die dabei anfallenden Zinsen als Betriebsausgabe abzugsfähig sind, war bislang umstritten. Der (VwGH) bejahte nun aber die Abzugsfähigkeit. Die Finanzverwaltung wollte dagegen die Nichtabzugsfähigkeit im Gesetz festschreiben, hat dies aber aufgrund vehementer Kritik von Seiten der Wirtschaftstreuhänder schließlich unterlassen. Die Frage, ob Fremdfinanzierungszinsen für offene Ausschüttungen aufgrund eines Ausschüttungsbeschlusses abzugsfähig sind, wurde also zugunsten des Steuerpflichtigen geklärt. |