Private Investitionszuschüsse

Zuschüsse von privater Seite sind stets steuerpflichtig. Die Steuerpflicht kann laut einer Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates jedoch unter bestimmten Umständen über mehrere Jahre verteilt werden.

Während das Steuerrecht für bestimmte Zuschüsse der öffentlichen Hand eine Steuerfreiheit vorsieht, stellen Zuschüsse von privater Seite (Einzelpersonen, Körperschaften des Privatrechts wie GmbH, AG etc.) immer eine steuerpflichtige Einnahme dar. Beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner löst ein privater Zuschuss immer bereits im Zeitpunkt des Zuflusses eine Steuerpflicht aus. Ist der Zuschussempfänger ein Bilanzierer und wurde zwischen Zuschussempfänger und Zuschusszahler eine Gegenleistung vereinbart, ist der Zuschuss im Ausmaß der Erfüllung der Gegenleistungsverpflichtung unternehmensrechtlich wie steuerlich zu realisieren. Die Gegenleistung kann etwa in einer Abnahme- oder Liefergarantie oder in der Durchführung von Werbemaßnahmen bestehen.

Zuschuss an bestimmten Zweck gebunden

Wurde der Zuschuss seitens des Zuschusszahlers an einen bestimmten Zweck gebunden, hat ein nach dem Unternehmensgesetzbuch bilanzierungspflichtiger Zuschussempfänger den Zuschuss als bewertungsreserveähnlichen Posten in der unternehmensrechtlichen Bilanz auszuweisen und über die Nutzungsdauer des ihm zugrunde liegenden Vermögenswertes aufzulösen. Steuerlich wurde eine verteilte Realisierung von zweckgebundenen Zuschüssen bisher verneint.
Laut einer jüngst ergangenen Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates soll nun aber die Verteilung eines zweckgebundenen Zuschusses in der Bilanz auch steuerliche Wirkung entfalten. Ob sich allerdings die Finanzverwaltung dieser aus dem Blickwinkel des Steuerpflichtigen begrüßenswerten Ansicht anschließen wird, bleibt noch abzuwarten.

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