Umsatzsteuerverrechnung bei Hoteliers

Gerade bei ausländischen Gästen, die sich auf Geschäftsreise befinden und dabei Leistungen eines Tourismusbetriebes in Anspruch nehmen, ist auf die korrekte Verrechnung der Umsatzsteuer zu achten.

Vermietung von Hotelzimmern

Zur Klärung der Frage, wo die Leistung der Umsatzsteuer unterliegt, muss auf den so genannten Leistungsort abgestellt werden. Der Leistungsort bei der Vermietung von Wohn- und Schlafräumen bestimmt sich nach dem so genannten Grundstücksort, es ist somit entscheidend, wo das Hotel gelegen ist. Befindet sich das Hotel in Österreich, so ist auch die Vermietung der Hotelzimmer in Österreich steuerbar.
Diese Regelung umfasst auch die Vermietung von Plätzen für das Abstellen der Fahrzeuge. Gleiches gilt auch für die mit der Beherbergungsleistung regelmäßig verbundenen Nebenleistungen. Dazu gehört etwa die Bereitstellung der Beheizung, Wäsche, Reinigung der Zimmer oder von Fernsehgeräten. Weiters davon betroffen ist die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks, wenn der Preis dafür im Zimmerpreis inkludiert ist. Alle oben aufgezählten Leistungen unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 10%. Gesondert zu beurteilen sind die sonstige Verpflegung (z.B. Mittagessen), auch wenn sie im Preis inkludiert ist, oder der Verkauf von Getränken aus der Minibar.

Beispiel
Ein deutscher Unternehmer reserviert ein Hotelzimmer. Der Hotelier stellt ihm eine Rechnung über diese Leistung mit österreichischer Umsatzsteuer aus. Der Unternehmer beschwert sich und verlangt eine Rechnung, die die deutsche Umsatzsteuer ausweist, da er der Meinung ist, dass bei Leistungen an Ausländer die jeweilige ausländische Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen ist. Diese Meinung ist selbstverständlich falsch. In diesem Fall ist österreichische Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, unabhängig davon, ob das Hotelzimmer im Rahmen von Geschäftsreisen oder an Private vergeben wird.

Verköstigung der Hotelgäste

Der Leistungsort für Restaurationsumsätze bestimmt sich nach der so genannten „Generalklausel“. Diese besagt, dass die Leistung an dem Ort steuerbar ist, von wo aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird das Hotel in Österreich betrieben, so ist auch die Verköstigung in Österreich steuerbar und unterliegt der österreichischen Umsatzsteuer. Der Steuersatz beträgt dabei für Speisen 10%, für Getränke (mit Ausnahme von Milch und Milchmixgetränken) 20%. Auch Kaffee und Tee unterliegt seit 1.1.2001 dem Normalsteuersatz von 20%.

Tagungen und Konferenzen

Leistungen, die im Zusammenhang mit Tagungen und Konferenzen erbracht werden, umfassen im Regelfall die Raummiete, die Verpflegung der Teilnehmer und die Bereitstellung des notwendigen Konferenz-Equipments, wie etwa Computer, Beamer oder Schreibutensilien. Diese Leistungen stellen umsatzsteuerlich grundsätzlich keine einheitliche Leistung dar, sondern sind zumindest bezüglich der Raummiete und der Verpflegung der Teilnehmer als eigenständige Leistungen anzusehen.
Für die Raummiete gilt hinsichtlich des Leistungsorts das gleiche wie für die Vermietung von Hotelzimmern. Allerdings sind hier nicht 10%, sondern 20% Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Die Vermietung der technischen Geräte wird als Nebenleistung zur Vermietung der Seminarräume anzusehen sein und ist somit analog wie die Raummiete zu behandeln. Für die Verpflegung im Rahmen der Tagungen gelten die Ausführungen zur Verköstigung der Gäste.

Ausländische Unternehmer

Werden die obigen Leistungen an ausländische Unternehmer erbracht, dann haben diese, sofern sie nicht in Österreich zur Umsatzsteuer registriert sind, nur die Möglichkeit, sich die bezahlte Umsatzsteuer im Wege des Vorsteuerrückerstattungsverfahrens beim Finanzamt Graz-Stadt refundieren zu lassen. Sowohl ausländische als auch inländische Unternehmer müssen dabei beachten, dass für die Verköstigungsaufwendungen nur maximal € 2,40 an Vorsteuern pro Tag rückgezahlt werden. Dieser Betrag errechnet sich aus dem in Österreich festgelegten Taggeldsatz von momentan € 26,40. Hinsichtlich der Übernachtungskosten und für Seminarkosten gibt es bei Vorhandensein von formgerechten Rechnungen keine Beschränkung hinsichtlich der Höhe des Vorsteuerabzuges.

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