Änderungen bei der Künstler-Sozialversicherungsförderung

Mit Wirksamkeit ab 1.1.2008 werden vom Künstler-Sozialversicherungsfonds auch Zuschüsse zu den Kranken- und Unfallversicherungsbeiträgen geleistet.

Seit 2001 sind alle selbstständig erwerbstätigen Künstler in die GSVG-Pflichtversicherung einbezogen. Um ihnen die Aufbringung der Sozialversicherungsbeiträge zu erleichtern, wurde der Künstler-Sozialversicherungsfonds (KSVF) geschaffen. Bislang leistete der Fonds nur Zuschüsse zu den Pensionsversicherungsbeiträgen. Rückwirkend zum 1.1.2008 werden vom Künstler-Sozialversicherungsfonds nun auch Zuschüsse zu den Kranken- und Unfallversicherungsbeiträgen geleistet.

Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz

Künstler im Sinne des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes (K-SVG) sind Personen, die in den Bereichen der bildenden Kunst, Musik, Literatur oder in einer ihrer zeitgenössischen Ausformungen (Fotografie, Filmkunst, Multimediakunst, literarische Übersetzung, Tonkunst) auf Grund einer künstlerischen Befähigung im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit Werke der Kunst schaffen. Die künstlerische Befähigung wird jedenfalls durch eine künstlerische Hochschulbildung nachgewiesen. Liegt eine solche nicht vor, kann der Nachweis durch ein Gutachten der Künstlerkommission erbracht werden.

Jährliche Einkünfte für die Förderung

Um in den Genuss des Zuschusses zu kommen, ist einerseits ein Mindesteinkommen aus der selbstständigen künstlerischen Tätigkeit erforderlich, andererseits dürfen die jährlichen in- und ausländischen Gesamteinkünfte (auch unter Berücksichtigung anderer Einkünfte wie etwa aus Vermietung, Land- und Forstwirtschaft) eine bestimmte Höchstgrenze nicht überschreiten. Mit der Gesetzesnovelle wurden diese Grenzen ab 1.1.2008 an die monatliche ASVG-Geringfügigkeitsgrenze (2008: € 349,01) angepasst. Die neue Mindestgrenze beträgt das Zwölffache der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze und liegt 2008 bei € 4.188,12. Mit der Änderung zum K-SVG wurde zudem klargestellt, dass auch steuerfreie Stipendien und Preise nach dem Kunstförderungsgesetz zu dem Mindesteinkommen zu zählen sind. Die jährliche Einkommensobergrenze liegt im Jahr 2008 bei € 20.940,60, das ist das 60-fache der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze. Neu ist weiters, dass bei der Einkommensobergrenze nun auch Sorge- und Unterhaltspflichten des Künstlers berücksichtigt werden. So erhöht sich die Obergrenze für jedes Kind, für das Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, um € 2.094,06 (das 6-Fache der Geringfügigkeitsgrenze).

Wie hoch ist die Förderung?

Seit dem Kalenderjahr 2005 beträgt der Zuschuss jährlich höchstens € 1.026,00. Diese jährliche Zuschuss-Obergrenze wird auch mit der Novelle beibehalten. Zudem ist der Zuschuss mit der Höhe der Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung begrenzt. Seit 1.1.2008 werden allerdings nicht mehr nur die Pensionsversicherungsbeiträge berücksichtigt, sondern auch die Beiträge zur Kranken- und Unfallversicherung. Der Antrag auf den Zuschuss kann entweder bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft oder direkt beim Künstler-Sozialversicherungsfonds gestellt werden. Für die Antragstellung gibt es ein eigenes Formular. Der Antrag kann bis zu vier Jahre rückwirkend gestellt werden.

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