Die Begünstigung des Hauptwohnsitzes beim Spekulationsgewinn

Spekulationsgeschäfte liegen vor, wenn Grundstücke innerhalb von zehn Jahren seit der Anschaffung veräußert werden. In diesem Fall ist die Differenz zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungspreis einkommensteuerpflichtig.

Unter Anschaffung einer Immobilie ist dabei jeder entgeltliche Erwerb zu verstehen, wobei als Zeitpunkt der Anschaffung in der Regel der Abschluss des Kauf- oder Tauschvertrages in Frage kommt. Schenkungen oder Erbschaften gelten nicht als Anschaffung; hier wird für die Bemessung der Spekulationsfrist auf den letzten entgeltlichen Erwerb zurückgegriffen. Die Berechnung des Zeitraumes zwischen Anschaffung und Veräußerung erfolgt von Tag zu Tag. Die Spekulation ist eine unwiderlegbare gesetzliche Vermutung und kann selbst nicht verhindert werden, wenn eine akute finanzielle Notsituation nachgewiesen wird.

Spekulationsgewinne für Eigenheime und Eigentumswohnungen

Eine Steuerbefreiung ist – abweichend vom oben beschriebenen Regelfall - für den Hauptwohnsitz vorgesehen. Spekulationsgewinne für Eigenheime und Eigentumswohnungen samt Grund und Boden fallen nicht unter die Einkommensteuerpflicht, wenn sie dem Veräußerer seit der Anschaffung, mindestens aber seit zwei Jahren als Hauptwohnsitz gedient haben. Bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze ist als Hauptwohnsitz jener anzusehen, zu dem der Eigentümer die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Ob ein Hauptwohnsitz vorliegt, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Finanzbehörde, wobei der polizeilichen Meldung eine gewisse Bedeutung zukommt. Es kann auch ein Hauptwohnsitz unabhängig von der polizeilichen Meldung vorliegen, wenn der Steuerpflichtige an dem betreffenden Wohnsitz überhaupt nicht gemeldet ist oder dieser Wohnsitz bloß ein weiterer Wohnsitz im Sinne des Melderechtes ist. Ein vorübergehender Aufenthalt an einem anderen Wohnsitz ist nicht befreiungsschädlich. Eigentumswohnungen oder Eigenheime, die lediglich als Zweitwohnung genutzt werden, können jedoch nicht unter diese Befreiung fallen.

Die Befreiung gilt auch für das Grundstück, soweit es dem Eigenheim oder der Eigentumswohnung als Garten oder Nebenfläche dient. Dies ist nach Auffassung der Finanzbehörde bei Grundstücksflächen bis zu 1.000 Quadratmetern jedenfalls anzunehmen.

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