Ausstellung von Dienstzeugnissen

Wenn der Dienstnehmer es verlangt, ist der Dienstgeber verpflichtet, bei Beendigung des Dienstverhältnisses ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art der Dienstleistung auszustellen. Eintragungen und Anmerkungen im Zeugnis, durch die dem Dienstnehmer die Erlangung einer neuen Stelle erschwert wird, sind unzulässig.

Der Dienstnehmer hat nur Anspruch auf ein auf den Mindestinhalt beschränktes Dienstzeugnis. Dieses hat die Bezeichnung als Dienstzeugnis, Name und Adresse des Dienstgebers und Dienstnehmers sowie Dauer und Art der Dienstleistung zu enthalten. Ein über den gesetzlichen Mindestinhalt hinausgehender Zusatz ist nur dann zulässig, wenn er für den Dienstnehmer positiv ist, oder genauer gesagt: „objektiv nicht geeignet ist, die Erlangung einer neuen Stelle zu erschweren“. Der Dienstnehmer kann verlangen, dass sämtliche negative Zusätze nicht ins Dienstzeugnis aufgenommen werden.

„Ein gutes Verhältnis zu Kollegen“

Auch Formulierungen die nach dem allgemeinen Sprachgebrauch durchaus positiv aufgefasst werden („hat stets zu unserer Zufriedenheit gearbeitet“, „hatte ein gutes Verhältnis zu Kollegen“ oder ihm werde „für die gute Zusammenarbeit gedankt“), die aber in den „maßgeblichen Verkehrskreisen“ (etwa einem Personalberater) eine schlechte Beurteilung darstellen, sind unzulässig. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Wien erst wieder kürzlich in einem Fall entscheiden. Nach dieser Rechtsprechung ist etwa dann eine positive Formulierung gegeben, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers nicht nur gegenüber Kollegen, sondern auch gegenüber Vorgesetzten positiv bewertet wird. Weiters macht es für das OLG Wien einen Unterschied, ob die übertragenen Aufgaben „stets zur vollsten Zufriedenheit“ oder eben nur „zur Zufriedenheit“ erledigt wurden, und der Dank „für die gute Zusammenarbeit“ lasse einen Rückschluss auf eine nicht durchgehend gute Zusammenarbeit zu.

Dauer des Dienstverhältnisses

Hinsichtlich der Dauer des Dienstverhältnisses ist die rechtliche Dauer des Dienstverhältnisses (unmaßgeblich ist die Dauer des Sozialversicherungsverhältnisses) zu verstehen. Unterbrechungen, Krankenstände, usw. bleiben außer Betracht. Im Dienstzeugnis muss zudem die Art der Beschäftigung in der üblichen Weise bezeichnet werden. Bloße Berufsgruppenbezeichnungen, wie etwa „Angestellter“ oder „Sekretär“, sind nicht ausreichend. Als Faustregel für die Praxis empfiehlt es sich, die Verwendungsbezeichnung zumindest so zu formulieren, wie sie in einem (potenziellen) Inserat zur Suche eines Nachfolgers verwendet würde.
Tipp: Es ist auch möglich, den Dienstnehmer seine Tätigkeit selbst beschreiben zu lassen und diese Beschreibung dann auf seine Richtigkeit zu kontrollieren.

Keinen Anspruch auf Ausstellung

Keinen Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses haben freie Dienstnehmer und im Werkvertrag tätige. Der Anspruch des Dienstnehmers auf Ausstellung eines ordnungsgemäßen Dienstzeugnisses verjährt erst nach Ablauf von 30 Jahren. Verlangt der Dienstnehmer etwa erst 20 Jahre nach Beendigung des Dienstverhältnisses ein Dienstzeugnis, so muss nach der Rechtsprechung der Dienstgeber zumindest das „schlichte“ Zeugnis (Bezeichnung als Dienstzeugnis, Name und Adresse des Dienstgebers und Dienstnehmers, Dauer und Art der Dienstleistung) ausstellen. Dass der Dienstnehmer bereits eine neue Stelle hat, ist kein Grund ein Dienstzeugnis nicht ausstellen zu müssen, das Dienstzeugnis könnte noch für spätere Dienstgeber oder Behörden Bedeutung haben.

<< zurück