Das neue Stiftungseingangssteuergesetz

Die Neuregelungen zu der mit 31.7.2008 voraussichtlich auslaufenden Erbschafts- und Schenkungssteuer umfassen auch ein Stiftungseingangssteuergesetz. Dieses soll die Vermögenswidmungen an die Privatstiftungen künftig regeln. Zudem wird das Körperschaftsteuergesetz zugunsten der Privatstiftungen abgeändert.

Die Stiftungseingangssteuer von 5% (bzw. 2,5% bei gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Zwecken dienenden Stiftungen sowie für den Fall, dass der Zuwendende selbst eine Stiftung ist) soll bestehen bleiben. Neu ist hingegen, dass auch Zuwendungen an ausländische Stiftungen und sonstige vergleichbare Vermögensmassen künftig einer Stiftungseingangssteuer unterliegen, sofern der Stifter seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder die Empfängerstiftung ihren Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland hat. Darüber hinaus soll ein erhöhter Stiftungseingangssteuersatz von 25% gelten, wenn

  • die ausländische Empfängerstiftung nicht einer österreichischen Privatstiftung vergleichbar ist oder
  • die Stiftung betreffende Dokumente nicht gegenüber dem Finanzamt offen gelegt werden oder
  • mit dem Ansässigkeitsstaat der Empfängerstiftung oder vergleichbaren Vermögensmasse kein umfassendes Amts- und Vollstreckungshilfeabkommen besteht
Grunderwerbsteueräquivalent weiter eingehoben

Steuerschuldner bleibt wie in der Vergangenheit die Empfängerstiftung; nur wenn diese ihren Sitz/Geschäftsleitung nicht im Inland hat, geht die Steuerschuld auf den Stifter über. Ebenso wird – wie bisher – im Falle der Grundstückszuwendung zusammen mit der Stiftungseingangssteuer ein Grunderwerbsteueräquivalent eingehoben. Darüber hinaus soll eine Änderung hinsichtlich der steuerlichen Behandlung bei Rücküberführung von Vermögen aus der Stiftung eintreten.
Bisher unterlagen in diesem Fall nicht nur die Erträge aus diesem Vermögen, sondern das gesamte Vermögen selbst der 25%igen Kapitalertragsteuer. Nach dem Schenkungsmeldegesetz soll es für Vermögen, das der Stiftung erst nach dem 31.7.2008 gewidmet wurde und in späterer Folge an die Begünstigten rückübertragen wird, hinsichtlich der Substanz zu keiner Zuwendungsbesteuerung mehr kommen. Und auch die bei der seinerzeitigen Vermögenswidmung an die Stiftung entrichtete Erbschafts- und Schenkungssteuer soll – sofern sie nachgewiesen werden kann – ab der Veranlagung 2008 bis zu einem Zwanzigstel auf die Körperschaftsteuerschuld (maximal bis auf Null) angerechnet werden können.

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