Landwirte: Überschreiten der Pauschalierungsgrenzen

Im Fall der Hofübergabe kann es zu Übergangsgewinnen und Übergangsverlusten kommen, wobei lediglich die Übergangsverluste über 7 Jahre zu verteilen sind.

Falls Landwirte aufgrund des Überschreitens des Einheitswertes von der Vollpauschalierung in die Teilpauschalierung wechseln, war im Rahmen der alten Pauschalierungsverordnung eine mehrjährige Übergangsfrist vorgesehen. Aufgrund der neuen Pauschalierungsverordnung (seit 2006) findet der Wechsel von der Vollpauschalierung in die Teilpauschalierung im Jahr nach dem erstmaligen Überschreiten der Einheitswertgrenze von € 65.500 statt. Landwirte müssen also - falls sie etwa durch Zupachtungen im Herbst 2007 die Einheitswertgrenze von € 65.500 überschritten haben - ab 2008 den Gewinn teilpauschaliert ermitteln.

Unangenehme Begleiterscheinung

Im Fall der Hofübergabe gilt diese Bestimmung sinngemäß. Hat also etwa ein Landwirt einen landwirtschaftlichen Betrieb mit einem Einheitswert zwischen € 65.500 und € 150.000 von seinem Vater im Laufe des Jahres 1 übernommen, so muss er den Gewinn nach den Regeln der Vollpauschalierung ermitteln. Erst im Jahr 2 muss er den Gewinn teilpauschaliert ermitteln. Unangenehme Begleiterscheinung dieser gesetzlichen Regelung ist, dass – sofern nicht eine gesetzliche Reparatur durchgeführt wird - es zu Übergangsgewinnen und Übergangsverlusten kommt, wobei lediglich die Übergangsverluste über 7 Jahre zu verteilen sind.

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