Änderungen bei der unentgeltlichen Unternehmensübergabe

Die vollständig Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuer ab 1. August 2008 bringt auch Änderungen bei der unentgeltlichen Unternehmensübergabe mit sich.

Mit dem Schenkungsmeldegesetz 2008 hat der Nationalrat eine vollständige Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuer ab 1. August 2008 beschlossen. Durch die Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuer soll auch die Unternehmensübergabe wesentlich erleichtert werden.

€ 365.000-Freibetrag bleibt

Wird im Rahmen der unentgeltlichen Unternehmensübergabe auch Grundvermögen mit übertragen, so würde der Wegfall der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu einem Aufleben der Grunderwerbsteuer führen. Nach dem Grunderwerbsteuergesetz unterliegen nämlich auch unentgeltliche Liegenschaftsübertragungen der Grunderwerbsteuer. Um diese Verschlechterung für unentgeltliche Unternehmensübergaben zu vermeiden, ist im Schenkungsmeldegesetz 2008 die bisherige Schenkungssteuerbefreiung für Liegenschaftsübertragungen im Rahmen des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes zum Teil in das Grunderwerbsteuergesetz übernommen worden.
Daher bleiben Grundstücksübertragungen im Rahmen von Unternehmensübergaben ab dem 1. August 2008 bis zu einem steuerlichen Wert von € 365.000 steuerfrei. So soll in Zukunft eine Verschlechterung gegenüber der derzeitigen Regelung vermieden werden. Zu einer (teilweisen) Grunderwerbsteuerbelastung kommt es daher nur dann, wenn im Rahmen der Übergabe auch Verbindlichkeiten mit übertragen werden.

Übergeber das 55. Lebensjahr bereits vollendet?

Der Freibetrag soll neben der Übertragung eines gesamten Einzelunternehmens auch zustehen, wenn zumindest eine 25%ige Quote eines Einzelunternehmens oder ein Teilbetrieb übertragen wird. Wird eine Beteiligung an einer Personengesellschaft übertragen und gleichzeitig auch eine Liegenschaft, die der Gesellschaft bisher zur Nutzung überlassen wurde, so ist auch die Übertragung dieser Liegenschaft durch den Freibetrag begünstigt. Hier reduziert sich der Freibetrag jedoch auf den entsprechenden Prozentanteil des übertragenen Vermögens (bei Übertragung einer 50%-Beteiligung steht daher auch der Freibetrag nur zur Hälfte zu). Voraussetzung für den Freibetrag ist, dass der Übergeber das 55. Lebensjahr bereits vollendet hat oder erwerbsunfähig ist.
Veräußert oder schenkt der Übernehmer den Betrieb bzw. die Beteiligung innerhalb von 5 Jahren weiter, kommt es jedoch zur Nachversteuerung der aufgrund der Befreiung nicht festgesetzten Grunderwerbsteuer.

Tipp: Zur soliden Vorbereitung und Umsetzung einer Unternehmensübergabe – egal, ob Sie diese noch vor oder erst nach dem 1. August 2008 planen – sollten Sie uns jedenfalls beiziehen. Wir unterstützen Sie dabei gerne in allen Steuer-, Wirtschafts- und Bewertungsfragen.

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