Dienstnehmerkrankenstände: AUVA-Entgeltfortzahlungszuschuss nicht vergessen

Sollten aus der Vergangenheit längere Krankenstände von Mitarbeitern vorliegen für die bislang kein Zuschuss zur Entgeltfortzahlung beantragt wurde, so kann die Antragstellung noch innerhalb von drei Jahren nach Beginn des Entgeltfortzahlungsanspruchs beantragt werden.

Wenn ein Dienstnehmer erkrankt, hat er gegenüber dem Dienstgeber je nach Dauer des Dienstverhältnisses für einen bestimmten Zeitraum Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dadurch entstehen beim Dienstgeber Kosten, die insbesondere für kleine Unternehmer eine spürbare Härte sein können. Deshalb besteht für kleine und mittlere Unternehmer die Möglichkeit, auf Antrag einen Teil des während eines Krankenstandes fortgezahlten Entgelts von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) erstattet zu bekommen. Voraussetzung für die Erstattung ist, dass der Betrieb maximal 50 Arbeitnehmer beschäftigt. Dabei schadet es nicht, wenn der Betrieb unter bestimmten Umständen während des Jahres kurzfristig mehr als 50 Mitarbeiter beschäftigt.

Für welchen Zeitraum gebührt der Zuschuss?

Wenn der Krankenstand durch Krankheit verursacht wurde, erfolgt ab dem 11. Tag des Krankenstandes die Vergütung. Wurde der Krankenstand durch einen Unfall (Arbeits- oder Freizeitunfall) verursacht, so steht bereits ab dem ersten Tag der Zuschuss zu, sofern die Arbeitsverhinderung länger als 3 Tage gedauert hat. Der Zuschuss wird für einen Zeitraum von maximal 42 Kalendertagen je Arbeitsjahr (Kalenderjahr) gewährt. Vergütet wird die Hälfte des fortgezahlten Entgelts zuzüglich eines Zuschlages in der Höhe von 8,43 % für Sonderzahlungen.

Wie kann der Zuschuss beantragt werden?

Ein entsprechender Antrag ist nach Ende der Entgeltfortzahlung und innerhalb von drei Jahren nach dem Beginn des Entgeltfortzahlungsanspruches (elektronisch) bei der AUVA zu stellen. Folgende Daten sind dabei anzugeben:

  • Name und Adresse des Dienstgebers und des Betriebes
  • Name und Versicherungsnummer des erkrankten/verunfallten Dienstnehmers
  • Glaubhaftmachung der unfallbedingten Arbeitsverhinderung
  • Rechtsgrundlage, Dauer und Höhe der Entgeltfortzahlung inkl. Angabe, ob ein Anspruch auf Sonderzahlung besteht
  • Beginn des Dienstverhältnisses und Angabe, ob für die Entgeltfortzahlung das Arbeitsjahr oder das Kalenderjahr anzuwenden ist.
Der Zuschuss kann innerhalb von drei Jahren nach Beginn des Entgeltfortzahlungsanspruchs des Mitarbeiters beantragt werden.

Tipp: Grundsätzlich sollten alle Mitarbeiter-Krankenstände in der Personalverrechnung erfasst sein. Dies ist wichtig, um die konkrete Höhe des Entgeltfortzahlungsanspruchs des Dienstnehmers feststellen zu können. So kann auch gewährleistet werden, dass der Entgeltfortzahlungszuschuss bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen beantragt wird.

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