Marketingaufwendungen für die EURO 2008

Viele Unternehmen haben Repräsentationsaufwendungen im Zusammenhang mit der Fußball-Europameisterschaft 2008 getätigt. Diese Aufwendungen unterliegen verschiedenen steuerlichen Regelungen.

So wurden etwa „Hospitality Tickets“ angeboten, die neben dem Eintritt zu einem Fußballmatch auch weitere Rahmenprogramme (Transfers, Nächtigungen, Sightseeing, Gourmetproben etc.) umfassen. Nach den Regelungen des Umsatzsteuergesetzes sind die im Package enthaltenen Einzelleistungen getrennt zu beurteilen. Allerdings hat das Finanzministerium folgende Vereinfachung festgelegt: Der auf den Eintritt und die übrigen Leistungen (ausgenommen Verpflegung) entfallende Entgeltanteil kann pauschal mit 60%, der auf Speisen mit 24% und der auf Getränke mit 16% angenommen werden. Daraus ergibt sich, dass ein ticketerwerbender Unternehmer hinsichtlich 75% des Gesamtpaketes pauschal den ermäßigten Steuersatz von 10% und hinsichtlich der restlichen 25% den Normalsteuersatz von 20% beim Vorsteuerabzug geltend machen kann.

Ticket an Geschäftsfreunde verschenkt

Wurde das vom Unternehmen erworbene Hospitality Ticket an Geschäftsfreunde verschenkt, liegen laut Finanz „Bewirtungsspesen“ vor, die ertragsteuerlich zu 50% abzugsfähig sind. Der Vorsteuerabzug steht allerdings zu 100% zu. Wurden lediglich Eintrittskarten für ein Fußballspiel (ohne Zusatzleistungen) an Geschäftsfreunde verschenkt, sind die Aufwendungen und Vorsteuern zu 100% nicht abzugsfähig.
Wurden solche Einzeltickets unentgeltlich an Mitarbeiter abgegeben, fällt Lohnsteuer an, wenn der Wert des Tickets (zusammen mit übrigen Sachgeschenken während des Jahres) den Freibetrag für Sachzuwendungen von € 186 jährlich übersteigt. Beim Arbeitgeber liegt dann ein abzugsfähiger freiwilliger Sozialaufwand vor. Umsatzsteuerlich stellt die Ticketzuwendung keinen steuerpflichtigen Eigenverbrauch dar, da es sich bloß um eine nicht steuerbare Aufmerksamkeit handelt.

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