Dividenden aus ausländischen Portfoliobeteiligungen

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat die Diskriminierung von Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften gegenüber Beteiligungen an inländischen Gesellschaften hinsichtlich ihrer Konformität mit der Kapitalverkehrs- und Niederlassungsfreiheit überprüft.

Während Dividenden aus Beteiligungen an inländischen Gesellschaften bei den beteiligten Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) und Stiftungen unabhängig vom Beteiligungsausmaß und der Behaltedauer jedenfalls steuerfrei sind, wird die Steuerfreiheit von Dividenden, die eine ausländische Gesellschaft an ihre österreichische Muttergesellschaft ausschüttet, insofern eingeschränkt, als die Steuerfreiheit nur gewährt wird, wenn das Beteiligungsausmaß der inländischen Muttergesellschaft mindestens 10% beträgt und die Beteiligung bereits länger als ein Jahr besteht.

Steuerbelastung auf höherem Steuerniveau

Dividendenausschüttungen von Portfoliobeteiligungen – also Investitionen in ausländische Gesellschaften, die das Mindestbeteiligungsausmaß von 10% nicht erreichen – werden somit gegenüber nationalen Beteiligungen im Regelfall steuerlich schlechter gestellt. Zwar hat Österreich derzeit mit über 90 Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, die bei Dividendenerträgen eine Anrechnung der im Ausland angefallenen Steuer auf die österreichische Körperschaftsteuer vorsehen (sogenannte „Anrechnungsmethode“), dennoch bedeutet die Anrechnung im Ergebnis eine Steuerbelastung auf höherem Steuerniveau.
Ist die ausländische Steuer höher als die auf die Auslandsdividende entfallende inländische Steuerbelastung, kann der Mehrbetrag nicht zur Anrechnung gelangen und bleibt als Kostenfaktor „hängen“. Ist die ausländische Steuer jedoch geringer, kann maximal der im Ausland entrichtete Steuerbetrag von der inländischen Steuerschuld in Abzug gebracht oder„angerechnet“ werden.

EU-Konformität der „Internationalen Schachtelbefreiung“

Der VwGH erblickt zwar in der entsprechenden Regelung des Körperschaftsteuergesetzes einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit, sieht aber gleichzeitig durch die Anrechnungsmethode die Wahrung der EU-rechtlichen Vorgaben gegeben. Der VwGH hat eine entsprechende Beschwerde in Folge abgewiesen. Da die Entscheidung viele Fragen offen lässt, wird die in Fachkreisen bereits seit Jahren rege geführte Diskussion um die EU-Konformität der „Internationalen Schachtelbefreiung“ nicht so bald abreißen. Ob der vom VwGH entschiedene Anlassfall dem EuGH vorgelegt wird, bleibt abzuwarten. Ist dies der Fall, werden wir Sie selbstverständlich umgehend informieren.

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