Ungleichbehandlung von Dienstwohnungen – VfGH leitet Prüfung ein

Die Bestimmungen über die Bewertung von Dienstwohnungen werden einer Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof (VfGH) unterzogen.

Neben den in Geld geleisteten Lohn- und Gehaltszahlungen können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern laufend oder einmalig weitere Vorteile gewähren. Etwa die Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Pkws, die Überlassung einer Dienstwohnung oder eine zinsverbilligte Darlehensgewährung. Diese Vorteile werden unter dem Oberbegriff „Sachbezüge“ zusammengefasst. Um diese Sachbezüge besteuern zu können, muss deren „Geldwert“ festgestellt werden.

Sachbezugswert bei angemieteten Wohnungen

Derzeit werden Wohnungen, die sich im Eigentum des Arbeitgebers befinden, gegenüber solchen Wohnräumen, die der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer gesondert anmietet, mit niedrigeren und damit für den Dienstnehmer steuerlich tendenziell günstigeren Werten angesetzt.
Während bei im Eigentum des Arbeitgebers stehenden Dienstwohnungen die Sachbezugswerte laut der von der Finanz erlassenen Verordnung maßgeblich sind, richtet sich der Sachbezugswert bei angemieteten Wohnungen nach den tatsächlichen Kosten oder – sofern die tatsächlichen Kosten geringer sind als die Sachbezugswerte für Eigentumswohnungen des Dienstgebers – nach den höheren Sachbezugswerten laut Verordnung. Diese Bestimmungen werden nun einem Prüfungsverfahren durch den VfGH unterzogen.

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