Umsatzsteuer bei Stornos und „No Shows“

Wenn Gäste ein Zimmer in einem Hotel buchen, dieses dann aber ohne rechtzeitig zu stornieren nicht in Anspruch nehmen, so ist es üblich, den Gästen die Kosten für dieses Zimmer – die so genannten „No Shows“ - dennoch in Rechnung zu stellen.

Davon zu unterscheiden sind Stornogebühren. Sie werden dann in Rechnung gestellt, wenn der Kunde ein Zimmer reserviert, dieses jedoch erst nach Verstreichen der Stornierungsfrist storniert. Im Unterschied zu den No Shows nimmt hier der Kunde eine Stornierung vor.

Verrechnung mit oder ohne Umsatzsteuer?

Die Erfahrung zeigt, dass es große Unsicherheit in der Hotelbranche gibt, wie diese No Shows umsatzsteuerlich zu behandeln sind. In der Praxis gibt es keine einheitliche Vorgehensweise. Generell gilt im Umsatzsteuerrecht die Regel, dass Leistungen nur dann umsatzsteuerbar sind, wenn sie gegen Entgelt ausgeführt werden; der Leistung muss also auch eine Gegenleistung gegenüberstehen. Dagegen sind Zahlungen, die geleistet werden, weil für einen Schaden einzustehen ist, kein Entgelt für eine Leistung und führen daher nicht zu einem Leistungsaustausch. In diesem Fall spricht man von einem echten Schadenersatz, der nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

Schadenersatz für einen entgangenen Umsatz?

Ob No Shows mit oder ohne Umsatzsteuer zu verrechnen sind, hängt also davon ab, ob es mit dem Kunden bereits zu einem Leistungsaustausch gekommen ist und die verrechneten No Shows damit als Entgelt für die Zur-Verfügung-Stellung des Zimmers anzusehen sind oder ob sie vielmehr Schadenersatz für einen entgangenen Umsatz darstellen. Zu einem Leistungsaustausch kommt es generell bereits dann, wenn der Unternehmer zur Leistung bereit war und lediglich durch Umstände, die auf der Seite des Bestellers liegen, daran gehindert worden ist. Hat der Unternehmer aus seiner Sicht alles Erforderliche zur Erbringung der Leistung getan und kann der Abnehmer bereits über den Nutzen der Leistung verfügen, so gilt die Leistung als erbracht. Sie ist somit als eine zu entrichtende Zahlung des Abnehmers Entgelt für eine ausgeführte Leistung. Die Leistung unterliegt in diesem Fall der Umsatzsteuer .

10%iger Steuersatz für No Shows

Im Rahmen der Zimmervermietung ist der Leistungsaustausch bereits dann gegeben, wenn das Hotel das Zimmer zur Verfügung stellt und der Gast die Leistung in Anspruch nehmen kann. Ist das Zimmer bezugsfertig, ist die Leistung des Hotels somit erfüllt. Für die No Shows bedeutet dies, dass sie mit Umsatzsteuer zu verrechnen sind. Dabei kann allerdings der 10%ige Steuersatz angewendet werden.

Achtung: Stornogebühren sind umsatzsteuerlich anders zu behandeln! Keine Leistung des Unternehmers liegt nämlich dann vor, wenn die vereinbarte Leistung vor dem Zeitpunkt der Leistungsbereitschaft storniert wird. In diesem Fall fehlt es an der Ausführung der Leistung, etwaige Zahlungen stellen kein Entgelt dar. Macht der Kunde vor Nicht-Inanspruchnahme des Zimmers die Buchung rückgängig, so liegt ein nicht umsatzsteuerbarer Schadenersatz vor.

Bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer gibt es sowohl hinsichtlich No Shows als auch hinsichtlich Stornogebühren keine Besonderheiten. No Shows stellen jedenfalls Betriebseinnahmen dar. Aber auch Schadenersatzleistungen sind ertragsteuerlich zu erfassen, wenn sie mit dem Betrieb in Zusammenhang stehen. Somit sind auch Stornogebühren der Einkommen-oder Körperschaftsteuer zu unterziehen.

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