Verpachtung von Schottergruben

Überlässt ein Land- und Forstwirt den Abbau des Schotters (der Bodensubstanz) einem Schotterabbauunternehmer gegen Abbauzins, fallen die als Abbauzins vereinnahmten Beträge unter die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung ist auch die Überlassung von Bodensubstanz gegen einen Einmalbetrag zuzuordnen. Meist bezahlt der Schotterabbauunternehmer dem Landwirt den Abbauzins pro gewonnenem Kubikmeter Bodensubstanz. Der Einkommensteuer unterliegen aber nicht die vollen Einnahmen, die der Abbauunternehmer dem Landwirt überweist. Der Landwirt kann hier vielmehr eine Abschreibung für Substanzverringerung gegen rechnen. Die Absetzung für Substanzverringerung kann entweder nach dem quantitativen Wertverzehr oder pauschal vorgenommen werden. Wird die Abschreibung für Substanzverringerung nach dem tatsächlichen Wertverzehr ermittelt, so ist der Vorrat an Bodensubstanz zu Beginn der Verpachtung zu schätzen und mit den Marktpreisen vermindert um den zu erwartenden Gewinn zu diesem Zeitpunkt zu bewerten.

Ermittlung des Gewinnes aus der Verpachtung

Bei Ermittlung des Gewinnes aus der Verpachtung der Schottergrobe sind die Erlöse aus der Verpachtung um die Abschreibung für Substanzverringerung zu reduzieren. Dabei ist die Menge der abgebauten Substanz in Kubikmeter mit den Werten zu Beginn der Verpachtung zu multiplizieren. Aufgrund der  Pauschalierungsbestimmung können die daraus erzielten Einkünfte (aus Vermietung und Verpachtung) aus Schotterabbau folgendermaßen ermittelt werden:

Erlöse (brutto) aus dem Schotterabbauvertrag
- 50 % der Bruttoerlöse
= Einkünfte aus der Verpachtung der Schottergrube

Neben der Pauschale von 50 % sind keine zusätzlichen Werbungskosten zulässig.

Bei Anwendung der Nettomethode können die Werbungskosten (einschließlich der Abschreibung für Substanzverringerung) mit 40 % der Nettoerlöse (ohne Umsatzsteuer) geschätzt werden.

Erlöse (netto) aus dem Schotterabbauvertrag
- 40 % der Nettoerlöse
= Einkünfte aus der Verpachtung der Schottergrube

Die Pauschalierung ermöglicht meist nur einen geringeren Ansatz der Abschreibung für Substanzverringerung. Sie hat aber den Vorteil, dass sie  relativ einfach zu ermitteln ist.

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