Neu ab 2009: Arbeitslosenversicherung für Selbstständige

Mit 1.1.2009 tritt ein neues Opting-In-Modell in die Arbeitslosenversicherung für selbstständig Erwerbstätige in Kraft. Der selbstständig tätige Unternehmer kann dann selbst entscheiden, ob er künftig Zeiten in der Arbeitslosenversicherung ansammeln möchte oder nicht.

Für den Abschluss der freiwilligen Arbeitslosenversicherung sind bestimmte Fristen zu beachten:

  • Personen, die bereits vor dem 1.1.2009 mit der selbstständigen Tätigkeit begonnen haben, können bis 31.12.2009 in die Arbeitslosenversicherung optieren.
  • „Neugründer“, deren Tätigkeit ab dem 1.1.2009 beginnt, werden von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft über die Möglichkeit der freiwilligen Arbeitslosenversicherung verständigt und können innerhalb von sechs Monaten ab der Verständigung in die Arbeitslosenversicherung optieren.

Die Entscheidung, den Eintritt in die freiwilligen Arbeitsversicherung zu erklären oder nicht, ist für zumindest acht Jahre bindend. Danach kann der Austritt oder ein (neuerlicher) Eintritt erklärt werden.

Kosten der freiwilligen Arbeitslosenversicherung

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung beträgt, wie bei nicht selbstständig Tätigen auch, 6% der Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage für die freiwillige Arbeitslosenversicherung kann jedoch vom Versicherten selbst gewählt werden, wobei drei Varianten zur Auswahl stehen: 

wählbare Beitragsgrundlage (monatlich)

Wert 2008

monatlicher Beitrag

Arbeitslosengeld (Wert 2008)

¼ der Höchstbeitragsgrundlage

€ 1.146,25

   68,78

   556,50

½ der Höchstbeitragsgrundlage

€ 2.292,50

€ 137,55

   870,90

¾ der Höchstbeitragsgrundlage

€ 3.438,75

€ 206,33

€ 1200,30


War der Selbstständige in der Vergangenheit bereits als Dienstnehmer tätig, und hat er damit während dieses Dienstverhältnisses Zeiten in der Arbeitslosenversicherung angesammelt, sind für die Beantwortung der Frage, ob die durch die unselbstständige Erwerbstätigkeit erworbenen Ansprüche auf Arbeitslosengeld auch während der selbstständigen Tätigkeit erhalten bleiben, verschiedene Fallkonstellationen zu unterscheiden:

  1. Personen, die vor dem 1.1.2009 selbstständig und unselbstständig tätig waren behalten ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld unbefristet
  2. Personen, die erst nach dem 1.1.2009 eine selbstständige Tätigkeit beginnen und vorher zumindest fünf Jahre unselbstständig waren behalten ebenfalls ihren Arbeitslosengeldanspruch unbefristet
  3. Personen, die erst nach dem 1.1.2009 eine selbstständige Tätigkeit beginnen und vorher weniger als fünf Jahre unselbstständig waren können ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld innerhalb von fünf Jahren geltend machen, danach jedoch nicht mehr.

Unser Tipp:
Durch Option in die freiwillige Arbeitslosenversicherung können Personen der Fallgruppen 1 und 2, die ihre Ansprüche auf Arbeitslosengeld ohne weitere Beitragszahlung als „Polster“ in die Selbstständigkeit mitgenommen haben, die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes verlängern oder durch Wahl einer höheren Beitragsgrundlage den Anspruch auf Arbeitslosengeld erhöhen. Personen der Fallgruppe 3 sowie Unternehmer, die nie Arbeitnehmer waren, können durch das Hineinoptieren in die freiwillige Arbeitslosenversicherung erstmalig Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerben. Ob sich die freiwillige Arbeitslosenversicherung auch für Sie überhaupt rechnet, prüfen wir gerne nach.

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