Neu: Vorzeitige Auflösung von Lehrverhältnissen

Bislang konnte ein Lehrverhältnis nach der Probezeit nur durch einvernehmliche Lösung sowie durch Auflösung aus wichtigen Gründen beendet werden. Seit 28. Juni 2008 besteht nun aber die Möglichkeit der außerordentlichen Auflösung.

In der Vergangenheit bestand nach Ablauf der dreimonatigen Probezeit keine Möglichkeit zur Auflösung des Lehrverhältnisses wenn sich bei der Erlernung des Lehrberufs nur geringe Eignung oder geringe Motivation des Lehrlings herausstellte. Sowohl Lehrberechtiger als auch Lehrling können nun aber das Lehrverhältnis zum Ablauf des letzen Tages des zwölften Monats sowie nach Ablauf des letzten Tages des 24. Monats der Lehrzeit (letzteres nur, sofern die Lehrzeit mindestens drei Jahre dauert) unter Einhaltung einer einmonatigen Frist einseitig außerordentlich auflösen.

Durchzuführendes Mediationsverfahrens

Erfolgt die Lösung durch den Lehrberechtigten, ist diese Auflösungsmöglichkeit am Ende des ersten oder zweiten Lehrjahres an die Voraussetzung eines zuvor durchzuführenden Mediationsverfahrens geknüpft. Zu diesem Zweck muss die beabsichtigte Lösung und geplante Aufnahme des Mediationsverfahrens dem Lehrling und der Lehrlingsstelle (diese informiert die Arbeiterkammer) und gegebenenfalls dem Betriebsrat, spätestens am Ende des 9. oder 21. Lehrmonats mitgeteilt werden. Das Mediationsverfahren kann nur dann entfallen, wenn der Lehrling die Teilnahme daran schriftlich abgelehnt hat. Achtung: Diese schriftliche Ablehnung kann durch den Lehrling allerdings binnen 14 Tagen widerrufen werden, diesfalls hat das Mediationsverfahren stattzufinden.

Kosten des Mediators

Zweck des Mediationsverfahrens ist es, die Problemlage für die Beteiligten nachvollziehbar darzustellen und zu erörtern, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Fortsetzung des Lehrverhältnisses möglich ist. Der Mediator ist vom Lehrberechtigten aus der Mediatorenliste des Justizministeriums (www.mediatoren.justiz.gv.at) auszuwählen, wobei dem Lehrling bei der Auswahl ein gewisses Mitspracherecht zukommt. Die Kosten des Mediators trägt der Lehrberechtigte. Das Mediationsverfahren muss vor dem Ausspruch der Auflösung abgeschlossen sein. Es ist dann beendet, wenn entweder ein Ergebnis erzielt wurde (das Lehrverhältnis wird fortgesetzt oder der Lehrling besteht nicht weiter auf die Fortsetzung des Lehrverhältnisses) oder der Mediator das Verfahren für beendet erklärt. Jedenfalls endet das Mediationsverfahren aber mit Beginn des 5. Werktages vor Ablauf des 11. bzw. 23. Lehrmonats, sofern zumindest ein Mediationsgespräch stattgefunden hat.

Zeitlicher Ablauf der außerordentlichen Auflösung eines Lehrverhältnisses durch den Lehrberechtigten:

Beginn des Lehrverhältnisses: 1. August 2008
Mitteilung der Auflösungsabsicht: 30. April 2009 (= spätestens zum Ablauf des 9. Lehrmonats)
Beauftragung Mediator: 31. Mai 2009 (= spätestens zum Ablauf des 10. Lehrmonats)
Spätestes Ende Mediation:  25. Juni 2009 (= 5 Werktage vor Ablauf des 11. Lehrmonats)
Schriftliche Auflösungserklärung:  30. Juni 2009 (spätester Zugang)
Auflösung Lehrverhältnis:  31. Juli 2009 (= letzter Tag des 12.Lehrmonats)

Wird das Lehrverhältnis außerordentlich aufgelöst, hat dies der Lehrberechtigte der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer unverzüglich mitzuteilen.

Achtung:
Der besondere Kündigungsschutz nach dem Mutterschutz- oder Väterkarenzgesetz, nach dem Arbeitsplatzsicherungsgesetz (Präsenzdiener) sowie für Mitglieder des Jugendvertrauensrates oder Betriebsrates gilt auch für die außerordentliche Auflösung eines Lehrverhältnisses durch den Lehrberechtigten.

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