Neuer Verlustvortrag für Einnahmen–Ausgaben–Rechner

Ab der Veranlagung 2007 dürfen Einnahmen–Ausgaben–Rechner Verluste aus den vorangegangenen drei Jahren als Sonderausgaben vortragen und mit späteren Gewinnen verrechnen.

Bisher hatten sie nur die Möglichkeit, die Anlaufverluste der ersten drei Geschäftsjahre als Sonderausgaben ohne zeitliche Begrenzung mit zukünftigen Gewinnen aus dem Betrieb zu verrechnen. Ab der Veranlagung 2007 dürfen nun aufgrund einer geänderten Rechtslage die Einnahmen–Ausgaben–Rechner anstelle der bisherigen Regelung die Verluste aus den vorangegangenen drei Jahren als Sonderausgaben vorgetragen und mit späteren Gewinnen verrechnet werden. Das hat für Einnahmen–Ausgaben–Rechner, die schon viele Jahre freiberuflich tätig sind, den Vorteil, dass auch sie zu einem Verlustvortrag kommen, ohne in die doppelte Buchführung wechseln zu müssen. „Alte“ - also bis zur Veranlagung 2006 noch nicht verwertete - Anfangsverluste können unbegrenzt vorgetragen werden. Sie müssen jedoch vorrangig verrechnet werden.

Beispiel:
Ein Einnahmen–Ausgaben–Rechner eröffnete seinen Betrieb 2001. In den ersten drei Jahren (2001 bis 2003) erwirtschaftete er Verluste in Höhe von insgesamt € 18.000. In den letzten drei Jahren vor der Neuregelung (2007), also zwischen 2004 und 2006 erzielte er Verluste in Höhe von € 9.000. Im Jahr 2007 erwirtschaftet er einen Gewinn von € 40.000. Er darf im Jahr 2007 aufgrund der neuen Rechtslage € 27.000 seinem Gewinn gegen rechnen.
Die Höhe des vortragsfähigen Verlustes ergibt sich – mit Bindung für die Folgejahre – grundsätzlich aus der Veranlagung des Verlustjahres. Die Höhe des Verlustabzuges ist eingeschränkt, und zwar durch eine Vortragsgrenze von 75%. Diese Verlustvortragsgrenze leitet sich von der Höhe des Gesamtbetrages der Einkünfte (Summe der Einkünfte nach Ausgleich mit laufenden Verlusten, aber vor Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen) ab. Die Vortragsgrenze führt nicht zu einem Untergehen der nicht verrechneten Verlustteile, sondern zu deren Vortrag in spätere Jahre.
Eine Verrechnung mit potenziellen Einkünften in späteren Jahren kommt aber wiederum nur insoweit in Betracht, als die aufgeschobenen Verlustvorträge in der jeweiligen Verlustvortragsgrenze der späteren Jahre Deckung finden.

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