10%iger Umsatzsteuersatz für Fotografen

Auf den ersten Blick kann es für Fotografen mit vorwiegend privater Klientel vorteilhaft erscheinen, nur 10% Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Wenn die Finanz die Bilder dann aber als „nicht künstlerisch“ qualifiziert, stehen Probleme ins Haus.

Künstler dürfen statt dem Normalsteuersatz von 20% den begünstigten Satz von 10% auf ihre Leistungen verrechnen. Die Finanzverwaltung gesteht diese Begünstigung auch den sogenannten „künstlerischen Fotografen“ zu. Wann darf der Fotograf sich aber auch nach dem Umsatzsteuerrecht als Künstler fühlen? Das Umsatzsteuerrecht hält sich nicht unbedingt an den Kunstbegriff, der in Lexika und ähnlichen Nachschlagewerken diskutiert wird, sondern versucht eigene Kriterien für die Beurteilung von Kunst zu entwickeln.

Künstlerische Begabung außer Zweifel ?

Hat der Fotograf eine passende künstlerische Hochschule, wie etwa die Akademie der bildenden Künste besucht, so wird auch steuerlich angenommen, dass die künstlerische Begabung vorliegt. Schwieriger wird der Nachweis der künstlerischen Tätigkeit aber dann, wenn lediglich eine Lehrlingsausbildung zum Fotografen absolviert wurde. Aber selbst, wenn die künstlerische Begabung außer Zweifel steht, ist die Tätigkeit des Fotografen nicht zwingend künstlerisch. Damit auch nach steuerrechtlichen Gesichtspunkten eine künstlerische Tätigkeit vorliegt, darf die Tätigkeit des Fotografen einen gewissen Qualitätsstandard nicht unterschreiten.

Wiedergabe von Erlernbarem oder Erlerntem?

Allgemein wird nach dem Umsatzsteuerrecht nur derjenige als Künstler angesehen, der eine persönliche eigenschöpferische Tätigkeit aufgrund einer entsprechenden Begabung ausübt. Es wird zwischen Kunst und Kunsthandwerk unterschieden, nur erstere unterliegt dem ermäßigten Steuersatz. Um Kunst zu sein, darf sich die Tätigkeit nicht darauf beschränken, Erlernbares oder Erlerntes wiederzugeben. Selbst eine persönliche Note und großes Können allein machen eine kunsthandwerkliche Tätigkeit noch nicht zu einer künstlerischen.

Unterschiedliche Maßstäbe

Die Frage, wann eine künstlerische Tätigkeit vorliegt, ist einzelfallbezogen zu beurteilen und nicht immer leicht zu beantworten, da der Kunstbegriff einem zeitlichen Wandel unterliegt und auch in den jeweiligen Gesellschaften unterschiedliche Maßstäbe gelten. Bei bloßen Standardfotoaufnahmen, wie etwa Passbildern, wird das Kriterium nicht erfüllt sein. Keine generelle Aussage wird aber dagegen hinsichtlich der Herstellung von Hochzeitsfotos, Portraitfotos etc. getroffen werden können. Die Tätigkeit eines Fotografen ist nur dann eine künstlerische, wenn die Fotografie eine „eigenschöpferische Kraft“, die über die bloße Lichtgestaltung hinausgeht, besitzt.

Unser Tipp:
Um mitunter hohe Steuernachzahlungen zu vermeiden, sollten Sie vor Anwendung des reduzierten Steuersatzes bei Ihrem zuständigen Finanzamt anfragen, ob Ihre Tätigkeit als „künstlerisch“ einzustufen ist. Wir unterstützten Sie dabei gerne!

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