Steuern sparen durch Gruppenbesteuerung

Kleine und mittlere Unternehmen setzen sich mit der Überlegung, eine Unternehmensgruppe zu bilden, oftmals erst gar nicht auseinander. Eine Gruppenbesteuerung rechnet sich aber nicht nur für Konzerne.

Hat ein Unternehmer zwei GmbHs, wobei die eine Gewinne und die andere Verluste schreibt, wird die gewinnträchtige GmbH Steuern zahlen und sich bei der anderen die Verlustvorträge ständig erhöhen. Mit der Gruppenbesteuerung können aber die steuerlichen Gewinne und Verluste zwischen der Mutter- und Tochter-GmbH verrechnet und damit Körperschaftsteuer gespart werden. Trotzdem muss die Mutter-GmbH die wirtschaftlichen Verluste der Tochter-GmbH nicht mitverantworten. Steuerliche Vorteile und wirtschaftliches Risiko der Tochter-GmbH können hier also getrennt werden.
Anders als bei sonstigen Anschaffungen von GmbH-Anteilen bietet die Gruppenbesteuerung zudem unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, eine steuerlich über 15 Jahre zu verteilende Firmenwertabschreibung der Beteiligung vorzunehmen. Diese Abschreibung ist allerdings mit maximal 50% der steuerlichen Anschaffungskosten der Beteiligung beschränkt.

Voraussetzungen zur Bildung einer „Gruppe“

Bedingung für die Aufnahme in die Unternehmensgruppe ist ein Beteiligungsverhältnis von mehr als 50%. Weitere Voraussetzung ist, dass jede teilnehmende Gesellschaft in einen schriftlichen „Gruppenantrag“ aufgenommen wird. Zusätzlich ist bei inländischen gruppenzugehörigen Tochter-GmbHs ein Ausgleich für „gruppenfremde“ Gesellschafter zu vereinbaren, weil das steuerliche Ergebnis der Tochter auch bei einer Beteiligung von weniger als 100% zur Gänze der Mutter-GmbH zugerechnet wird. Dieser Ausgleich erfolgt über eine sogenannte „Steuerausgleichsvereinbarung“, die der Tochter-GmbH entweder einen Anspruch oder eine Verpflichtung gegenüber der Mutter-GmbH einräumt, je nachdem, ob die Mutter Verlustvorträge der Tochter verwertet oder deren Steuerschuld übernimmt.

Gruppenantrag und Vereinbarung über den Steuerausgleich müssen erst bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres vorliegen; das Bestehen der entsprechenden Beteiligung ist bereits zu dessen Beginn notwendig. Ob sich eine Gruppenbesteuerung für Ihr Unternehmen auch auszahlt – das rechnen wir gerne für Sie nach.

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