Meldepflicht bei Schenkungen

Unterbleibt die Anzeige einer Schenkung vorsätzlich, haften alle zur Meldung verpflichteten Personen. Es drohen Geldstrafen von bis zu 10% des geschenkten Vermögenswertes.

Schenkungen und Zweckzuwendungen sind seit 1. August 2008 schenkungssteuerfrei. Zweckzuwendungen sind Zuwendungen unter der Auflage, das Vermögen nicht für eigene Zwecke, sondern für unpersönliche Zwecke, etwa für Kinder in Kambodscha oder auch nur zum Füttern der Fische in der Donau, zu verwenden. Dafür gelten neue Anzeigepflichten, wenn Bargeld, Kapitalforderungen (etwa Sparbücher oder Anleihen), Anteile an Kapital- und Personengesellschaften, Beteiligungen als stiller Gesellschafter, Betriebe oder Teilbetriebe (sofern sie der Erzielung betrieblicher Einkunftsarten dienen), bewegliches körperliches Vermögen (Fahrzeuge, Schmuck) und immaterielle Vermögenswerte (Konzessionen, Fruchtgenussrechte, Patente, Lizenzen, Kundenkarteien) im Schenkungswege den Eigentümer wechseln und Erwerber oder Geschenkgeber zum Zeitpunkt der Schenkung ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (oder den Sitz bzw. die Geschäftsleitung) im Inland hatten.

Geldstrafen von bis zu 10% des geschenkten Vermögenswertes

Die Anzeige hat binnen 3 Monaten ab dem Überschreiten der meldepflichtigen Erwerbsgrenze (€ 50.000 innerhalb eines Jahres bei Erwerb zwischen Angehörigen; € 15.000 innerhalb von 5 Jahren in allen übrigen Fällen) durch den Geschenkgeber/–nehmer oder die mitwirkenden Rechtsanwälte oder Notare via FinanzOnline  zu erfolgen. Ist der Wert der Schenkung nicht offenkundig (wie etwa bei Bargeld, Aktien börsenotierter Unternehmen) ist der Wert zu schätzen. Ein Schätzgutachten kann den Wert untermauern, ist aber nicht zwingend vorgeschrieben. Unterbleibt die Anzeige vorsätzlich, haften alle zur Meldung verpflichteten Personen. Es drohen Geldstrafen von bis zu 10% des geschenkten Vermögenswertes.

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