Prozesskostenersatz und Vorsteuerabzug

In einem Zivilprozess hat die unterlegene Partei der obsiegenden deren Anwaltskosten zu ersetzen. Fraglich ist, ob die unterlegene Partei den Vorsteuerabzug aus den zu ersetzenden Kosten geltend machen kann.

Grundsätzlich kann nur der Unternehmer den Vorsteuerabzug geltend machen, der in der Rechnung als Leistungsempfänger genannt wird. Beim Prozesskostenersatz fehlt diese Voraussetzung. Die Anwaltskosten inklusive der Umsatzsteuer werden zwar von der unterliegenden Partei getragen. Das Leistungsverhältnis bestand jedoch zwischen obsiegender Partei und deren anwaltlicher Vertretung, weshalb die Honorarnote des Anwalts der obsiegenden Partei selbige auch als Leistungsempfängerin anführt. Lediglich das Entgelt wird von dritter Seite oder von der unterliegenden Partei geleistet. Somit würde nach den allgemeinen Regeln der unterliegenden Partei nur ein Vorsteuerabzug aus ihren eigenen Anwaltshonorarnoten zustehen.

Stand jedoch der obsiegenden Partei aus den ihr ersetzten Rechnungen ein Vorsteuerabzug zu, kann die unterlegene Partei von der obsiegenden Partei die Weiterleitung der Vorsteuergutschrift fordern.

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