Photovoltaik – Landwirtschaft oder Gewerbe?

Seitens der Finanzverwaltung wird in den Einkommensteuerrichtlinien die Rechtsauffassung vertreten, dass Photovoltaikanlagen nicht zur Landwirtschaft gehören, da es sich dabei weder um die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens, noch um eine Be- und Verarbeitung von Rohstoffen oder um die Verwertung selbst gewonnener Erzeugnisse handelt.

Da das Betreiben einer solchen Anlage als gewerbliche Tätigkeit erachtet wird, wurde in einem nun bekannt gewordenen Fall der Vorsteuerabzug für die Errichtung einer von pauschalierten Landwirten (Ehegatten) errichteten Photovoltaikanlage ohne Optionsantrag geltend gemacht. Da die Kapazität der Stromerzeugungsanlage allerdings wesentlich unter dem Strombedarf für die Landwirtschaft liegt und Eigentümeridentität zwischen Landwirtschaft und Gewerbe besteht, wurde die Photovoltaikanlage im Zuge einer Prüfung und in der Folge auch durch den Unabhängigen Finanzsenat (UFS) als Hilfsbetrieb der Landwirtschaft beurteilt. Daran änderte auch die Tatsache nichts, dass die Anlage den produzierten Strom an eine Stromversorgungsgesellschaft verkauft. Vielmehr wurde eine „Zwischenspeicherung“ des Stroms im Netz angenommen, da ja in Summe wesentlich mehr Strom für die Landwirtschaft zugekauft wird.

Unser Tipp:
Um einen Vorsteuerabzug (für eine gewerbliche Anlage) geltend machen zu können, sollte in ähnlich gelagerten Fällen entweder einen Optionsantrag für die Regelbesteuerung in der Umsatzsteuer beim Finanzamt abgegeben oder ein Splitting vorgenommen werden, bei dem etwa ein Ehegatte die Photovoltaikanlage alleine betreibt und beide Ehegatten die Landwirtschaft gemeinsam bewirtschaften.

<< zurück