Gutscheine als Kundenfang

Häufig werben Unternehmen mit der Ausgabe von kostenlosen Gutscheinen um potenzielle Kunden. Für das Steuerrecht ist jedoch Gutschein nicht gleich Gutschein.

Erfolgt die Gutscheinabgabe aus allgemeinem Werbeinteresse, stellt die Gutscheineinlösung durch die Kunden Werbekosten des Unternehmens dar. Steht hingegen die Gutscheinausgabe mit einem nachfolgenden Umsatz im Zusammenhang, kommt es im Falle der Gutscheineinlösung zu einer Berichtigung der steuerlichen Bemessungsgrundlage - ähnlich einem Rabatt.

Beispiel 1:
Ein Einkaufszentrum verteilt Gutscheine für ein im Einkaufszentrum gelegenes Sonnenstudio, um Kunden zum Besuch des Einkaufszentrums anzuregen. Die Einlösung der Gutscheine durch Benützer des Sonnenstudios stellen allgemeine Werbekosten des Einkaufszentrums dar.

Beispiel 2:
Zur besseren Vermarktung einer neuen Einbauküche verteilt ein Möbelproduzent Gutscheine, die beim Erwerb der neuen Einbauküche eingelöst werden können. Die Gutscheinausgabe ist mit einem nachfolgenden Umsatz verbunden. Die Gutscheineinlösung wirkt wie ein Rabatt und führt zu einer Korrektur der steuerlichen Bemessungsgrundlage.

Korrektur der steuerlichen Bemessungsgrundlage

Erfolgte die Gutscheinabgabe direkt durch den leistenden Unternehmer, wirkt die Gutscheineinlösung wie die Gewährung eines Rabattes - die Erlöse und damit die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sind entsprechend dem Gutscheinbetrag zu korrigieren. Es kommt jedoch auch vor, dass die Gutscheinabgabe nicht durch den mit dem Kunden in Geschäftskontakt tretenden Händler sondern durch den Hersteller erfolgt. In der Praxis sind Preisnachlassgutscheine sowie Preiserstattungsgutscheine geläufig.
Bei Preisnachlassgutscheinen kann der Endverbraucher den Gutschein beim Händler an Zahlung statt einlösen. Der Kunde entrichtet also einen Teil (oder den gesamten) Kaufpreis in Form des Gutscheines. Der Händler seinerseits löst den Gutschein in der Folge beim Hersteller (=Gutscheinaussteller) ein.

Beispiel 3:
Ein Hersteller verkauft einem Händler ein Möbelstück um 1.000 zzgl. 200 USt. Der Händler verkauft dieses an einen Endverbraucher um 2.000 zzgl. 400 USt. Der Endverbraucher bezahlt 2.040 bar und übergibt dem Händler einen vom Hersteller an den Endverbraucher ausgegebenen Gutschein von 360 (300 + 60 USt), den dann der Händler beim Hersteller einlöst. Die Gutscheineinlösung führt beim Hersteller zu einer Umsatzkorrektur von 300 sowie einer USt-Korrektur von 60. Isoliert betrachtet, ergibt sich aus dem Weiterverkauf des Händlers an den Endverbraucher eine USt-Belastung von 340 (400 abzüglich der USt-Korrektur beim Hersteller iHv 60). Dies entspricht der USt-Belastung, die den Endverbraucher letztlich getroffen hat (2.040 : 1,2 x 0,2 = 340). Eine Korrektur der Rechnung des Herstellers an den Händler erfolgt nicht! Der Händler hat einen Vorsteuerabzug iHv 200.

Preiserstattungsgutscheine sind häufig auf der Verpackung des Produktes aufgedruckt und können vom Endverbraucher direkt dem Hersteller übersandt und bei diesem gegen Rückerstattung eines Teils des Kaufpreises eingelöst werden. Zwischenhändler werden somit vom Gutschein nicht berührt.

Beispiel 4:
Wie oben, nur zahlt der Endverbraucher dem Händler den vollen Kaufpreis von 2.400. Den Gutschein iHv 360 löst der Endverbraucher direkt beim Hersteller ein. Der Hersteller kann aufgrund der Gutscheineinlösung seine Bemessungsgrundlage um 300 bzw. seine USt um 60 mindern. Eine Rechnungsberichtigung der Rechnung des Herstellers an den Händler erfolgt nicht! Der Händler hat einen Vorsteuerabzug iHv 200.

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