Kunstgegenstände für Kanzlei- und Praxisräumlichkeiten

Nicht selten werden Kanzlei- oder Praxisräumlichkeiten mit stilvollen Kunstwerken und Antiquitäten ausgestattet, um für Klienten und Patienten ein angenehmes Ambiente zu schaffen. Bei der Investition in derartige Gegenstände sind allerdings auch steuerliche Aspekte zu beachten.

Werden Kunstgegenstände, wie etwa Bilder oder Skulpturen zur Ausstattung von Betriebsräumlichkeiten wie Büros, Besprechungs- oder Wartezimmern verwendet, stellen sie Betriebsvermögen dar, wenn eine konkrete „funktionale“ Verbindung zum Betrieb besteht und die Gegenstände in den betrieblich genutzten Räumen nicht bloß zur Schau gestellt werden - wie etwa Gemälde oder Ziergegenstände.

Geknüpfte Teppiche und Tapisserien

Antiquitäten, wie ein antiker Schreibtisch oder ein Barockschrank, der als Büroschrank genutzt wird sowie geknüpfte Teppiche oder Tapisserien sind jedoch selbst dann, wenn sie ausschließlich betrieblich genutzt werden, nur in angemessener Höhe als Betriebsvermögen zu betrachten. Geknüpfte Teppiche und Tapisserien sind insoweit angemessen, als ihre Anschaffungskosten pro Quadratmeter € 730 nicht übersteigen.
Bei einer Antiquität ist für die Feststellung der angemessenen Höhe ein Kostenvergleich mit einem neuen Möbelstück oder Einrichtungsgegenstand anzustellen. Als Antiquität gilt ein Gegenstand aus Sicht der Finanz dann, wenn er älter als 150 Jahre ist oder ihm ein besonderer Wert aufgrund der Herkunft aus einer besonderen Stilepoche zukommt. Sind die Anschaffungskosten für die Antiquität um mehr als 25% höher als jene des Vergleichsmöbelstücks, bilden die Kosten des Vergleichsgegenstandes die Grenze für die steuerliche Anerkennung. Kostet die Antiquität allerdings weniger als € 7.300, so unterbleibt die Angemessenheitsprüfung.
Die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen führt zwar dazu, dass Kosten für Pflege und Reparatur oder Zinsen für die Finanzierung des Ankaufes der Gegenstände steuerlich als Betriebsausgaben abgesetzt werden können, andererseits ist damit aber auch der große Nachteil verbunden, dass die Wertsteigerung bei einem späteren Verkauf oder bei Entnahme ins Privatvermögen der Steuerpflicht unterliegt.

Sind Kunstgegenstände „abnutzbar“?

Anschaffungskosten für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die mehr als € 400 kosten, sind nur im Rahmen der Abschreibung für Abnutzung als Betriebsausgabe zu erfassen. Die Frage, über welchen Zeitraum ein Wirtschaftsgut abzuschreiben ist, hängt grundsätzlich von seiner Nutzungsdauer ab. Gemäß den Einkommensteuerrichtlinien unterliegen jedoch Antiquitäten und andere Kunstgegenstände wie Gemälde, Skulpturen und ähnliches sowie Wandteppiche und Tapisserien im Regelfall keiner Abnutzung, da sie durch den Gebrauch nicht entwertet werden. Selbst dann, wenn die Anschaffungskosten durch den Fiskus der Höhe nach als angemessen beurteilt werden, können in diesen Fällen die Anschaffungskosten steuerlich nicht geltend gemacht werden. Bei handgeknüpften Teppichen, die abgenutzt werden, weil sie tatsächlich „begangen“ werden, geht die Finanz von einer Nutzungsdauer von mindestens 20 Jahren aus.

Unser Tipp: Häufig bieten Galerien die Möglichkeit, Kunstgegenstände zu mieten. Diesfalls sind die monatlichen Mietzahlungen zur Gänze als Betriebsausgabe absetzbar. Als kostenlose Alternative bietet es sich zudem an, noch nicht etablierten Künstlern die Möglichkeit zu geben, in den Betriebsräumlichkeiten deren Kunst auszustellen.

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