Sonderklassehonorare von Ă„rzten

Neuerungen bei Betriebsausgabenpauschale und Arzthonoraren in der Sonderklasse.

Nach einer jüngsten Erkenntnis des Unabhängigen Finanzsenates (UFS) Linz kann der Arzt bei Sonderklassehonoraren nach dem Abzug des „Hausanteils“ (für die Bereitstellung der Einrichtungen der Anstalt) nicht auch noch zusätzlich ein Betriebsausgabenpauschale geltend machen. Wird daher von der Krankenanstalt ein Hausanteil abgezogen, stellt dieser Abzug bereits eine Betriebsausgabenkürzung dar; ein zusätzliches 12%iges Betriebsausgabenpauschale kann daher nicht mehr geltend gemacht werden.

Neuregelung bei Wiener Sonderklasse

Nach Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof wurden die Arzthonorare in der Sonderklasse in Wien ab dem 1. April 2008 neu geregelt. Die Änderungen im Wiener Krankenanstaltengesetz sehen eine Neuregelung der ärztlichen Honorare für Patienten in der Sonderklasse vor. Die wesentliche Neuerung betrifft die Festsetzung des Aufteilungsschlüssels auf ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Abteilungsvorstand und den mitberechtigten Ärzten (Oberärzten, Fachärzten,…) entsprechend deren Qualifikation und deren Anzahl in der Abteilung.
Der auf die mitberechtigten Ärzte entfallende Anteil des Honorars ist jährlich zwischen dem Abteilungsvorstand und den mitberechtigten Ärzten festzulegen, wobei der Anteil der mitberechtigten Ärzte mindestens 40% betragen muss. Die Neuregelung bietet insbesondere Fach- und Turnusärzten eine höhere Honorarbasis.

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