Freistellung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Veräußerungs- und Sanierungsgewinnen

Gewinne aus der Veräußerung eines Betriebes und Sanierungsgewinne bilden die Beitragsgrundlage für die Sozialversicherung, können aber auch davon ausgenommen werden.

Bei der Veräußerung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils entstehen mitunter hohe Veräußerungsgewinne. Sanierungsgewinne können entstehen, wenn es im Zuge eines Insolvenzverfahrens zu einem Forderungsverzicht seitens der Gläubiger kommt. Diese Gewinne zählen zu den Einkünften des Versicherten und bilden daher auch die Beitragsgrundlage für die Sozialversicherung. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese Gewinne allerdings von der GSVG-Beitragsgrundlage ausgenommen werden.

Freistellung beantragen?

Veräußerungsgewinne sind Gewinne, die bei Veräußerung eines ganzen Betriebes, eines Teilbetriebes oder eines Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist, erzielt werden. Der Veräußerungsgewinn kann die GSVG-Beitragsgrundlage reduzieren, wenn er nachweislich wieder dem Sachanlagevermögen eines Betriebes es Versicherten zugeführt wird. Etwa zur Anschaffung eines Betriebsgebäudes oder einer neuen Maschine. Als Betrieb des Versicherten wird auch eine GmbH angesehen, an der der Versicherte mit mindestens 25% beteiligt ist. Wird nicht der gesamte Veräußerungsgewinn, sondern nur Teile davon reinvestiert, steht die Befreiung im Ausmaß des reinvestierten Teils des Veräußerungsgewinnes zu.

Befreiung für Sanierungsgewinne möglich?

Wird dem Schuldner im Rahmen eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Insolvenzverfahrens ((Zwangs-)Ausgleich) von den Gläubigern ein Teil seiner Schulden erlassen, entsteht bei ihm ein Sanierungsgewinn. Seit 2004 können Sanierungsgewinne auf Antrag aus der GSVG-Beitragsgrundlage herausgenommen werden, wenn es bei dem Unternehmen zu einer Sanierung gekommen ist, der Betrieb also weitergeführt und nicht eingestellt wird.

Antragstellung für Freistellung

Die Sozialversicherungsanstalt (SVA) reduziert die Beitragsgrundlage nicht automatisch um Veräußerungs- und Sanierungsgewinne, der Versicherte hat die Herausrechnung vielmehr zu beantragen. Der Antrag muss binnen eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrages der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum gestellt werden, für den die Verminderung begehrt wird.

Beispiel für die Fristberechnung

Für das Jahr 2006 soll ein Sanierungsgewinn aus der Beitragsgrundlage ausgenommen werden. Der Einkommensteuerbescheid für 2006 wird im März 2008 erstellt, die Festsetzung der endgültigen Beitragsgrundlage für das Jahr 2006 durch die SVA erfolgt im Juni 2008. Die Beitragsnachbelastung für das Kalenderjahr 2006, die in vier Teilbeträgen vorgeschrieben wird, beginnt mit dem 3. Quartal 2008, der erste Teilbetrag der Nachbelastung ist damit am 31.8.2008 fällig. Der Antrag auf Herausrechnung des Sanierungsgewinnes aus dem Jahr 2006 kann damit bis zum 31.8.2009 gestellt werden.

<< zurück